Rdn 806
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 692.
Rdn 807
1. Betreffend das GewSchG ist bei Kindern auf Besonderheiten zu achten: Bei Misshandlungen von Kindern durch ihre Eltern findet das GewSchG keine Anwendung (§ 3 Abs. 1 GewSchG). Vielmehr sind dann Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB zu ergreifen.
Rdn 808
2. Wohl aber findet das GewSchG Anwendung im Verhältnis zu Dritten wie auch, wenn sich Eltern vor ihren Kindern schützen wollen.
Siehe auch: → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 691 m.w.N.
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