Rdn 790

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 692.

 

Rdn 791

1. Der Ehegattenunterhalt besteht in drei rechtlichen Arten, je nach dem Zustand der Ehe.

 

Rdn 792

a) Leben Ehegatten zusammen und noch nicht getrennt, so regelt sich die Frage des Unterhaltes nach § 1360 BGB. Diese Norm bestimmt den Familienunterhalt, der sich im Wesentlichen in das Wirtschaftsgeld einerseits und das Taschengeld andererseits aufgliedert.

 

Rdn 793

b) Für die Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung ist der Unterhaltsanspruch in § 1361 BGB geregelt. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt lässt sich relativ leicht begründen. Für diesen kommt es jedenfalls für das Trennungsjahr darauf an, in welchen ehelichen Verhältnissen die Ehegatten gelebt haben. Bis zum Ablauf des Trennungsjahres ist es in jedem Fall jedem Ehegatten gestattet, geltend zu machen, dass das Trennungsjahr abzuwarten ist, um sich überlegen zu können, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist oder nicht doch noch die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt wird. Das bedeutet auch, dass jeder Ehegatte im Trennungsjahr prinzipiell noch argumentieren kann, dass die eheliche Situation bezüglich der Einkünfte aufrecht erhalten bleibt und also nicht verlangt werden kann, dass bspw. der Ehegatte, der bisher keiner Erwerbstätigkeit nachging, unmittelbar nach der Trennung sich einen Arbeitsplatz sucht, selbst wenn dies möglich wäre.

 

Rdn 794

c) Der Anspruch auf Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung richtet sich nach §§ 1569 ff. BGB. Für die Zeit nach der Scheidung besteht grds. Kein Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten mehr (§ 1569 BGB).

 

Rdn 795

Anderes gilt, wenn eine der Anspruchsgrundlagen der §§ 1570 ff. BGB erfüllt ist. Ein Unterhaltsanspruch kommt danach in Betracht

wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB),
wegen Alters (§ 1571 BGB),
wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB),
wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB),
wegen mangelnder Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (sog. Aufstockungsunterhalt; § 1573 Abs. 2 BGB),
wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB), und
schließlich aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB).

Die in der Praxis häufigsten Ansprüche wegen Unterhaltes werden geltend gemacht wegen Kinderbetreuung (§ 1570 BGB), oder wegen mangelnder Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (§ 1573 Abs. 2 BGB).

 

Rdn 796

2. Zum Ausmaß des Anspruch auf Ehegattenunterhalt gilt:

Trennungsunterhalt wird in jedem Fall geschuldet für das Trennungsjahr. Für die Zeit danach kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB), kann grundsätzlich nur für die ersten drei Jahre nach der Geburt verlangt werden, danach dann, wenn besondere kind- oder ehegattenbezogenen Gründe geltend gemacht werden können.
Der Höhe nach richtet sich der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Aus Billigkeitsgründen ist der Unterhalt nach den individuellen Umständen des Einzelfalles herabzusetzen und/oder zu befristen (§ 1578b BGB, § 1579 BGB), soweit es um den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung geht. Die Einzelheiten an dieser Stelle darzustellen würde den Rahmen sprengen.

Siehe auch: → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 691 m.w.N.

[Autor] Krause

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