Rdn 762

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 692.

 

Rdn 763

1. Auch die Haushaltsgegenstände können Gegenstand einer streitigen Auseinandersetzung bei Trennung und Scheidung sein.

 

Rdn 764

2. Haben sich die Ehegatten getrennt, sind aber noch nicht geschieden, so kann jeder Ehegatte grds. für sich die ihm selber gehörenden Haushaltsgegenstände in Anspruch nehmen (§ 1361a Abs. 1 S. 1 BGB).

 

Rdn 765

a) Dieser Grundsatz erfährt dann eine Einschränkung, wenn ein Gegenstand vom anderen zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt wird und es auch der Billigkeit entspricht, dass der andere ihn weiter benutzt. Naturgemäß entscheiden in diesem Zusammenhang vor allem die Bedürfnisse der Kinder (KG FamRZ 2003, 1927 mit Anm. Wever).

 

Rdn 766

b) Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen, werden nach Billigkeitsgesichtspunkten verteilt (§ 1361a Abs. 2 BGB).

 

Rdn 767

c) Hat ein Ehegatte einen ihm gehörenden Gegenstand dem anderen für die Trennungszeit zu überlassen, so erfolgt lediglich die Gebrauchsüberlassung. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich nichts (§ 1361a Abs. 4 BGB). Deshalb kann, wenn die Zuweisung durch das Gericht erfolgt, dieses auch eine Vergütung für die Benutzung festlegen (§ 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB).

 

Rdn 768

3. Für die Zeit nach der Scheidung kommt es bei einem Streit über die Haushaltsgegenstände darauf an, welcher Ehegatte auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder in stärkerem Maße angewiesen ist, wie die Lebensverhältnisse der Ehegatten waren und welche Lösung der Billigkeit entspricht (§ 1568b Abs. 1 BGB).

 

Rdn 769

a) Bei gemeinsam in der Ehezeit für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Haushaltsgegenständen wird gemeinsames Eigentum der Ehegatten vermutet (§ 1568b Abs. 2 BGB). Reklamiert ein Ehegatte einen bestimmten Haushaltsgegenstand für sich, so liegt es also an ihm, darzutun und zu beweisen, dass er in seinem Alleineigentum steht. Dabei reicht es nicht aus, dass er bspw. eine Rechnung vorlegt, die ihn als Besteller und/oder Käufer ausweist und/oder er den Gegenstand bezahlt hat.

 

Rdn 770

b) Gleichzeitig ergibt sich aus der Gesetzesformulierung auch, dass alle nach der Trennung gekauften Haushaltsgegenstände nicht mehr nach § 1361a BGB oder § 1568b BGB zu verteilen sind. Denn nach der Trennung gekaufte Gegenstände werden nicht mehr "für den gemeinsamen Haushalt" angeschafft, wie dies nach § 1568b BGB erforderlich wäre, damit sich nach den dort genannten Billigkeitskriterien zu verteilen sind. Nach der Trennung gekaufte Gegenstände verbleiben also in jedem Fall dem Ehegatten, der sie gekauft hat. Ihr Wert ist bei der güterrechtlichen Betrachtung zu berücksichtigen.

 

Rdn 771

c) Wer sein Eigentum im Rahmen der Regelung der Verteilung der Haushaltsgegenstände für die Zeit nach der Scheidung verliert, hat Anspruch auf eine angemesseneAusgleichszahlung (§ 1568b Abs. 3 BGB).

 

☆ Um in diesem Zusammenhang einem Missverständnis vorzubeugen, dass bei Ehegatten oft anzutreffen ist: Wenn ein Ehegatte den anderen verlässt , so kann er nicht verlangen, dass der andere gewisse oder alle Haushaltsgegenstände behält bzw. übernimmt und dafür eine Entschädigung bezahlt.Ehegatte den anderen verlässt, so kann er nicht verlangen, dass der andere gewisse oder alle Haushaltsgegenstände behält bzw. übernimmt und dafür eine Entschädigung bezahlt.

 

Rdn 772

e) Das Problem, was gilt, wenn ein Ehegatte die ihm gehörenden Gegenstände nicht mitnimmt oder abholt, ist nach wie vor ungelöst (Im Einzelnen: Krause, Familienheim, Kap. IV Rn 16). Ratsam ist es auf jeden Fall, den Ehegatten, der nicht abholt, in Annahmeverzug zu setzen, um die Haftung auf den Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu beschränken (§ 300 BGB).

Siehe auch: → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 691 m.w.N.

[Autor] Krause

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