Das Wichtigste in Kürze:

1. Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörden steht der Verwaltungsrechtsweg offen.
2. Ausländerrechtliche Maßnahmen werden – ggf. mit Widerspruch und/oder – mit Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angegriffen Es hängt vom Landesrecht ab, ob vor der Klageerhebung noch ein Widerspruchsverfahren zu führen ist.
3. Die Frist für den Widerspruch gem. § 68 VwGO oder Klageerhebung (§ 74 Abs. 1 VwGO) beginnt mit der Bekanntgabe des behördlichen (Widerspruchs-)Bescheides und beträgt grds. einen Monat. Die Klageschrift muss bestimmte Anforderungen erfüllen.
4. Gem. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist eine Ausweisung oder eine andere Verfügung, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes beendet, unbeschadet einer eventuellen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sofort wirksam.
 

Rdn 422

 

Literaturhinweise:

Heitsch, Klageverfahren, in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, Schriftsatzmuster und Erläuterungen, 1. Aufl. 2013, § 8 S. 277 ff.

Hofmann-Hoeppel, Widerspruchsverfahren, in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, Schriftsatzmuster und Erläuterungen, 1. Aufl. 2013, §§ 5, 6 S. 187 ff., §§ 11, 12, 406 ff.

s.a. die Hinw. bei → Ausländer, Allgemeines, Teil H Rdn 149.

 

Rdn 423

1. Gegen Entscheidungen der Behörden im Ausländerrecht steht der Verwaltungsrechtsweg offen, § 40 VwGO. Aktivlegitimiert ist in jedem Fall der von einer ausländerrechtlichen Entscheidung Betroffene, unter Umständen auch andere betroffene Personen, wie z.B. die Ehefrau bei Fragen, die die Fortführung oder Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft betreffen.

 

Rdn 424

2. Ausländerrechtliche Maßnahmen werden mit Widerspruch und/oder Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angegriffen.

Eine Anfechtungssituation liegt vor, wenn allein eine Verfügung beseitigt werden muss, die den Aufenthalt oder seine Legalität beendet, wie z.B. eine Ausweisung.
Wurde auch die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt, ist ggf. zugleich auch ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren zu verfolgen.
 

Rdn 425

3.a) Die Frist für den Widerspruch gem. § 68 VwGO (§ 70 Abs. 1 VwGO) oder Klageerhebung (§ 74 Abs. 1 VwGO) beginnt mit der Bekanntgabe des behördlichen (Widerspruchs-)Bescheides und beträgt einen Monat. Ob ein Vorverfahren gem. § 68 ff. VwGO erforderlich ist, richtet sich nach den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder zur VwGO.

 

☆ Im Asylverfahren gelten eigene Fristen. Es ist gem. § 11 AsylVfG kein Widerspruchsverfahren vorgesehen. Die regelmäßige Klagefrist beträgt gem. § 74 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig zwei Wochen, in bestimmten Fällen sogar nur eine Woche.Asylverfahren gelten eigene Fristen. Es ist gem. § 11 AsylVfG kein Widerspruchsverfahren vorgesehen. Die regelmäßige Klagefrist beträgt gem. § 74 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig zwei Wochen, in bestimmten Fällen sogar nur eine Woche.

 

Rdn 426

b)aa) Ist der Widerspruch nicht vorgesehen oder wird der Widerspruch zurückgewiesen, muss innerhalb der gesetzlichen Frist Klage erhoben werden, um die Bestandskraft des Bescheides zu verhindern. In denjenigen Bundesländern, in denen das Vorverfahren gem. § 68 VwGO nicht abgeschafft ist spaltet sich das Verfahren auf, wenn zugleich bei Gericht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird, um eine drohende Abschiebung zu verhindern. Die Klageerhebung ist auch nur zur Fristwahrung zwecks späterer Begründung möglich.

 

Rdn 427

bb) Die Klageschrift (§ 42 VwGO) muss folgende Anforderungen erfüllen:

In der Klageschrift müssen genannt werden

Kläger und Beklagter,
die angegriffene Entscheidung und
das Klagebegehren genannt werden.
Ein Klageantrag soll, muss aber nicht gestellt werden; es genügt, wenn das Klagebegehren eindeutig aus der Klageschrift zu entnehmen ist.
Sinnvollerweise wird der Bescheid in Kopie beigefügt und zunächst die Beiziehung der Verwaltungsvorgänge der zuständigen Behörde und Akteneinsicht in diese beantragt.
 

Rdn 428

Muster H.1: Klageerhebung

 

Muster H.1: Klageerhebung

Hiermit zeige ich unter Vorlage einer Vollmacht an, dass ich mit der Vertretung des Klägers beauftragt bin. Namens und im Auftrage des Klägers erhebe ich

KLAGE

gegen den Bescheid der Beklagten vom _________________________, zugestellt am _________________________, zum Aktenzeichen _________________________, (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom _________________________, zugestellt am _________________________, zum Aktenzeichen _________________________).

Mit der Klage wird begehrt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, dem Kläger aus familiären/humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise seinen Aufenthalt dauerhaft zu dulden. (Anfechtungs-/Verpflichtungsbegehren)

ODER

Mit der Klage wird die Aufhebung der Bescheide begehrt. (Anfechtungsbegehren)

Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Klage dient im Übrigen zunächst zur Fristwahrung. Zu ihrer Begründung beantrage ich,

die Verwaltungsvorgänge der Behörde beizuziehen,

u...

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