Rdn 92

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2.

 

Rdn 93

Die meisten strafrechtlichen Delikte sind auch Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, so dass den dadurch Geschädigten ein Schadensersatzanspruch auch insoweit zusteht. Bei Vorsatz dürfte auch die Berufshaftpflichtversicherung ihre Eintrittspflicht ablehnen.

Siehe auch: → Arzt, Humanmediziner, Allgemeines, Teil H Rdn 42; → Ansprüche, Zivilrecht, Ansprüche von Tatbeteiligten gegeneinander, Teil I Rdn 89 m.w.N.

[Autor] Röth

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