Ohne Erfolg! Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WEG sei jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zwar verpflichtet, Vereinbarungen einzuhalten. Nutze ein Eigentümer seine ihm als Teileigentum zugewiesene Einheit zu Wohnzwecken oder umgekehrt eine ihm als Wohnungseigentum zugewiesene Einheit zu anderen Zwecken, könne von ihm daher grundsätzlich Unterlassung dieser Nutzung verlangt werden (Hinweis auf BGH, Urteil v. 16.7.2021, V ZR 284/19, Rn. 19). Im Fall sei die Vermietung aber zulässig, weil sie nach typisierender Betrachtungsweise nicht mehr störe als die zulässige Benutzung.

Für die Prüfung sei maßgeblich, welche Benutzung der Räume nach der Gemeinschaftsordnung zulässig sei (Hinweis auf BGH, Urteil v. 16.7.2021, V ZR 284/19, Rn. 29). Eine Auslegung ergebe, dass die Gemeinschaftsordnung insoweit keine weiteren Einschränkungen enthalte. Die Bezeichnung des Teileigentums als "Lager" im Aufteilungsplan bzw. der Abgeschlossenheitsbescheinigung enthalte nämlich keine Nutzungsbeschränkung (Hinweis auf LG Frankfurt a. M., Urteil v. 14.3.2019, 2-13 S 108/18, ZWE 2019 S. 279; LG Berlin, Urteil v. 14.9.2018, 55 S 201/13, ZWE 2019 S. 42). Hiergegen spreche insbesondere die nach der Gemeinschaftsordnung dem Inhaber des Sondereigentumsrechts umfassend eingeräumte Ausbauberechtigung. Wie die Räume konkret genutzt würden, sei für die Vergleichsbetrachtung unerheblich, da es um die Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Erklärung gehe, die eine generalisierende Betrachtungsweise gebiete.

Das bedeute im Übrigen nicht, dass jede von einer zulässigen Nutzung von Wohn- und Teileigentum ausgehenden Beeinträchtigung von den anderen Wohnungseigentümern hingenommen werden müsse. Begrenzt werde die der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung durch die Verpflichtung, vom Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwachse. B sei daher gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Vermietung seiner Räume an wechselnde Feriengäste/Mieter nicht hinzunehmende Störungen unterbleiben.

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