Wohnungseigentümer K klagt gegen Teileigentümer B auf Unterlassung. Teileigentümer B vermietet nämlich die in seinem Eigentum stehenden Räume zu Wohnzwecken an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste. Wohnungseigentümer K meint, B verstoße damit gegen die Benutzungsvereinbarung, die in der Wohnungseigentumsanlage für das Sondereigentum des B gelte.

Das AG weist die Klage ab. Eine vom vereinbarten Nutzungszweck abweichende Nutzung sei zulässig, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr störe als die vorgesehene Nutzung. Dies sei der Fall. Dass die Kurzzeitvermietung baurechtswidrig sei, sei unerheblich. Jedenfalls könne sich K darauf nicht berufen. Gegen dieses Urteil wendet sich K.

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