Problemüberblick

Im Fall gibt es nach h. M. jedenfalls eine Vereinbarung. Denn der Begriff "Teileigentumseinheit" kann nur so verstanden werden, dass Teileigentum begründet werden sollte, also das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Hier spricht man von einer "Zweckbestimmung im weiteren Sinne".

Fraglich ist hingegen, ob es eine weitere Vereinbarung gibt, die anordnet, dass man diese Räume nur als "Hobby- und Abstellraum" gebrauchen und benutzen darf. Läge es so, gäbe es eine Vereinbarung, die man "Zweckbestimmung im engeren Sinne" nennt.

Zweckbestimmung im weiteren Sinne

Das LG lehnt eine "Zweckbestimmung im weiteren Sinne" ab. Da es sich aber um einen Neubau handelt, dürfte die Gegenansicht gut vertretbar sein! Denn nach BGH-Ansicht kann dort schon eine schlichte Bezeichnung des Sondereigentums als Zweckbestimmung zu verstehen sein, z. B. "Kellerraum" (BGH, Beschluss v. 4.12.2014, V ZB 7/13, Rn. 9, oder "Ladenraum" (BGH, Urteil v. 10.7.2015, V ZR 169/14, Rn. 18). Nur beim Altbau soll es anders sein.

Typisierende Betrachtungsweise

Nach einer typisierenden Betrachtungsweise könnte der Gebrauch der Räume als Buchhaltungsbüro allerdings zulässig sein. Das ist eine Fallfrage.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltung muss gegen einen unzulässigen Gebrauch vorgehen. Der Nutzer ist abzumahnen. Ferner sind die anderen Wohnungseigentümer zu informieren. Ob die Verwaltung selbstständig vorgehen kann, ist an § 27 WEG und den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer zu messen.

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