Das Wichtigste in Kürze:

1. Im Berufungsverfahren können die Gebühren nach den Nrn. 4124 ff. VV RVG entstehen.
2. Das Berufungsverfahren ist gegenüber dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.
3. Die Vorschriften der Nrn. 4124 ff. VV RVG gelten für die in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG genannten Verfahrensbeteiligten.
4. Die Gebühren für das Berufungsverfahren sind strukturell ebenso gegliedert wie die für das erstinstanzliche Verfahren.
5. Das Berufungsverfahren beginnt mit der Einlegung der Berufung nach § 314.
6. Auch im Berufungsverfahren kann die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entstehen.
7. Ist ein Adhäsionsverfahren anhängig, in dem der Rechtsanwalt tätig wird, entstehen ggf. die Gebühren Nr. 4143, 4144 VV RVG.
8. Zu den im Berufungsverfahren ggf. zu erstattenden Kosten gehört grds. auch die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG.
 

Rdn 83

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Berufung im Strafverfahren So rechnen Sie nach dem RVG ab, RVGprofessionell 2004, 156

ders., Abrechnungsbeispiele zum RVG Berufungsinstanz, RVGreport 2006, 284

ders., Die zusätzliche Verfahrensgebühr des Verteidigers bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, RVGreport 2006, 412

ders., ABC der Gegenstandswerte im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2011, 281

ders., Die anwaltliche Vergütung im strafverfahrensrechtlichen Berufungsverfahren, RVGreport 2012, 165

ders., Die Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft, RVGreport 2014, 410

ders., Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG – Teil 1: Allgemeines, Mitwirkung und Gebührenhöhe, RVGreport 2015, 3

ders., Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG – Teil 2, Die Fälle der zusätzlichen Verfahrensgebühr, RVGreport 2015, 42

Fromm, Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV RVG bei Verfallsverfahren gem. § 29a OWiG, JurBüro 2008, 507

Meyer, Zusätzliche Vergütung des Rechtsanwalts für die Vertretung im straf-/bußgeldrechtlichen Einziehungsverfahren pp. – VV RVG 4142, 5116, JurBüro 2005, 355

s. i.Ü. die Hinw. bei den u.a. Stichwörtern und bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2.

 

Rdn 84

1. Die Gebühren, die im Berufungsverfahren entstehen können, sind in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 – Gerichtliches Verfahren – Berufung VV RVG geregelt. Anfallen können danach die Gebühren nach den Nrn. 4124 ff. VV RVG.

 

Rdn 85

2. Das Berufungsverfahren ist gegenüber dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG (vgl. a. Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Angelegenheiten [§§ 88 ff.], Rn 66). Werden mehrere Berufungen, also z.B. vom Angeklagten und von der StA, eingelegt, kommt es darauf an, ob diese sich gegen dieselbe Entscheidung oder gegen verschiedene Entscheidungen richten. Richten sich die Berufungen gegen dieselbe Entscheidung, liegt lediglich eine Angelegenheit vor mit der Folge, dass die Gebühren Nrn. 4124 ff. VV RVG nur einmal entstehen (OLG München AGS 2008, 224 m. Anm. Burhoff RVGreport 2008, 137 für die Revision). Der durch die mehreren Berufungen entstehende höhere Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts muss aber im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden (Burhoff/Burhoff, RVG, Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV Rn 3 ff. m. Beispielen).

 

☆ Im Fall einer sog. Sperrberufung der StA können die Gebühren nach Nr. 4130 VV RVG und Nr. 4124 VV RVG nebeneinander entstehen (LG Hamburg StraFo 2014, 526).Sperrberufung der StA können die Gebühren nach Nr. 4130 VV RVG und Nr. 4124 VV RVG nebeneinander entstehen (LG Hamburg StraFo 2014, 526).

 

Rdn 86

3.a) Die Vorschriften der Nrn. 4124 ff. VV RVG gelten für die in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG genannten Verfahrensbeteiligten (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 5 ff.). Das wird i.d.R. der Vollverteidiger sein. Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Verteidigungsauftrag für das Berufungsverfahren erhalten, sondern ist ihm nur eine Einzeltätigkeit übertragen worden, gelten nicht die Nrn. 4124 ff. VV RVG sondern Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. Das ist z.B. der Fall, wenn der Rechtsanwalt nur damit beauftragt worden ist, die Berufung einzulegen oder zu begründen (vgl. dazu Rdn 87). Es gilt allerdings der Grundsatz, dass der Rechtsanwalt i.d.R. den vollen Auftrag erhält (vgl. u.a. KG StraFo 2005, 439; 2007, 41; OLG Schleswig StV 2006, 206).

 

Rdn 87

b) Ist der Verteidiger nicht Vollverteidiger, sondern nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, ist zu unterscheiden:

Ist der Rechtsanwalt nur mit der Einlegung der Berufung beauftragt, entsteht dafür eine Gebühr Nr. 4302 Ziff. 1 VV RVG.
Für die Anfertigung oder die Unterzeichnung der Berufungsbegründung entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Ziff. 2 1. Alt. VV RVG, soweit dem Rechtsanwalt diese Tätigkeiten als Einzeltätigkeiten übertragen worden sind. Hat der Rechtsanwalt zunächst Berufung eingelegt und ist dafür eine Gebühr Nr. 4302 Ziff. 1 VV RVG entstanden, wandelt sich dies...

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