Das Wichtigste in Kürze:

1. Auch bei der Datenrückgabe ist grds. zu unterscheiden, ob es sich um beschlagnahmte oder sichergestellte Beweismittel i.S. von § 94 StPO handelt oder um Daten, die aufgrund anderer Ermächtigungsgrundlage erhoben wurden.
2. Erfolgte die Datenerhebung in Form der Datenbeschlagnahme gem. § 94 StPO oder durch freiwillige Herausgabe, sind diese nach den allgemeinen Grundsätzen zur Beweismittelrückgabe wieder herauszugeben, sobald sie im Strafverfahren nicht mehr benötigt werden. Die Vernichtung sog. gespiegelter Daten kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG durchgesetzt werden.
3. Die Rückgabe der im Rahmen der Rasterfahndung erlangten Datenträger soll nach dem eindeutigen Wortlauts des § 98b Abs. 3 StPO unverzüglich nach dem Datenabgleich erfolgen.
4. Andere Daten, die im Rahmen des Strafverfahrens erhoben wurden können sich beispielsweise aus beigezogenen Akten anderer Behörden, wie etwa Gerichtsakten oder Jugendamtsakten etc., ergeben.
 

Rdn 207

 

Literaturhinweise:

Damrau, Der Ort der Rückgabe beschlagnahmter Sachen – Der nicht mehr analog anwendbare § 697 BGB bei beschlagnahmten oder formlos für Zwecke der Strafverfolgung sichergestellten Sachen, NStZ 2003, 408

Hoffmann/Knierim, Rückgabe von im Strafverfahren sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen, NStZ 2000, 461

Kemper, Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände – Bringschuld oder Holschuld, NJW 2005, 3679

ders., Die Beschlagnahmefähigkeit von Daten und E-Mails, NStZ 2005, 538.

 

Rdn 208

1. Auch bei der Datenrückgabe ist grds. zu unterscheiden, ob es sich um beschlagnahmte oder sichergestellte Beweismittel i.S. von § 94 StPO handelt oder um Daten, die aufgrund anderer Ermächtigungsgrundlage erhoben wurden. Denkbar ist außerdem, dass im Strafverfahren Daten erhoben werden, indem Akten anderer Behörden, wie etwa Jugendamtsakten o.Ä., beigezogen werden. Entsprechend der Art der Daten und ihrer Erhebung ist zu entscheiden, ob und wie die Daten zurückzugeben sind.

 

Rdn 209

2.a) Erfolgte die Datenerhebung in Form der Datenbeschlagnahme gem. § 94 StPO oder durch freiwillige Herausgabe, sind diese nach den allgemeinen Grundsätzen zur Beweismittelrückgabe wieder herauszugeben, sobald sie im Strafverfahren nicht mehr benötigt werden. Zu denken ist hier insbesondere an beschlagnahmte Geschäftsunterlagen. Wann die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben sind, ist grds. von Amts wegen durch den zuständigen Staatsanwalt zu prüfen. Die Herausgabe hat spätestens mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu erfolgen, wobei entsprechend Nr. 75 RiStBV die Herausgabe bereits zuvor dann zu erfolgen hat, wenn der Gegenstand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für das Strafverfahren nicht mehr benötigt wird. Die Herausgabe selbst ist an keine bestimmte Form gebunden, erfolgt aber durch ausdrückliche Anordnung der StA (vgl. etwa MüKo-StPO/Hauschild, § 94 Rn 50), so dass etwa eine Mitteilung an die Kriminalpolizei, dass und an wen bestimmte Gegenstände herauszugeben sind, sofern sie dort gelagert werden, üblich ist (vgl. auch Hoffmann/Knierim NStZ 2000, 461 f.). Die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände erfolgt stets an den letzten Gewahrsamsinhaber (BGHZ 72, 302 = NJW 1979, 425; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 202). Nur falls offenkundig eine andere Person als der letzte Gewahrsamsinhaber Berechtigter an der Sache ist, erfolgt die Herausgabe an diesen (vgl. Hoffmann/Knierim NStZ 2000, 461, 464). Etwas anderes gilt, wenn der Gegenstand freiwillig herausgegeben wurde. In diesem Fall erfolgt die Herausgabe an denjenigen, der die Sache herausgeben hat (MüKo-StPO/Hauschild, § 94 Rn 51; vgl. a. Burhoff, EV, Rn 717).

 

☆ Auch wenn die Literatur teilweise von einer Bringschuld der Justizbehörden ausgeht, verneint die Rechtsprechung eine Verpflichtung, die Sachen an den Wohnsitz des Empfängers zu bringen (BGH NJW 2005, 988; LG Hamburg NStZ 2004, 512; a.A . Damrau NStZ 2003, 408, 410, Hoffmann/Knierim NStZ 2000, 461, 462; Kemper NJW 2005, 3679).Bringschuld der Justizbehörden ausgeht, verneint die Rechtsprechung eine Verpflichtung, die Sachen an den Wohnsitz des Empfängers zu bringen (BGH NJW 2005, 988; LG Hamburg NStZ 2004, 512; a.A. Damrau NStZ 2003, 408, 410, Hoffmann/Knierim NStZ 2000, 461, 462; Kemper NJW 2005, 3679).

 

Rdn 210

b) Werden die Sachen wiederholt vergeblich zur Herausgabe angeboten, ist grds. die Vernichtung zulässig, sofern Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte dem nicht entgegenstehen (MüKo-StPO/Hauschild, § 94 Rn 54). Wird die Herausgabe der Sache durch die StA verweigert, steht dem Herausgabeberechtigten der Zivilrechtsweg offen (vgl. etwa OLG Nürnberg NStZ 2006, 654; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2010, 379), wobei die Herausgabeklage wiederum unzulässig ist, sofern das Strafverfahren noch nicht rechtkräftig abgeschlossen ist (BGH NStZ 2005, 391). Wird der Gegenstand, während er beschlagnahmt ist, beschädigt, besteht grds. ein Entschädigungsanspruch gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG (BGH NJW 1979,...

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