Das Wichtigste in Kürze:

1. Die geschäftliche Behandlung der Vollstreckung und deren Überwachung erfolgt regelmäßig aus neuen Sonderheften.
2. Regelmäßig wird – jedenfalls in umfangreichen Verfahren – vom Rechtspfleger ein Vollstreckungsheft angelegt.
3. Die Vergabe eines neuen Aktenzeichens erfolgt grds. nach RegisterzeichenVO.
4. Sofern die Vollstreckung einer Strafe oder Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, legt das Gericht ein Bewährungsheft an.
5. Eine Einsichtnahme in das Vollstreckungsheft wird zumeist nur auf der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft gewährt; bei auswärtigen Verteidigern kommt ggf. die Anlegung eines Doppel-Vollstreckungsheftes in Betracht.
6. Über die Gewährung von Auskünften aus den Akten bzw. Akteneinsicht entscheidet im Vollstreckungsverfahren funktional die StA.
 

Rdn 417

 

Literaturhinweise:

Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse, Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft, 2008, Rn 853 ff.

Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl. 2009, Rn 61 ff.

 

Rdn 418

1. Nach der Rechtskraft des Urteils und der Rückkehr der Ermittlungsakte (nebst Beiakten, Sonderheften pp.) zur StA hat diese regelmäßig ihre eigentliche Funktion erfüllt: Beiakten werden getrennt, Zweit- und Drittakten von Originalen befreit und sodann vernichtet. Die geschäftliche Behandlung der Vollstreckung und deren Überwachung erfolgt in der Regel aus neuen Sonderheften.

 

Rdn 419

2. Regelmäßig wird – jedenfalls in umfangreichen Verfahren – vom Rechtspfleger ein Vollstreckungsheft angelegt, aus dem alle die Vollstreckung betreffenden Entscheidungen getroffen werden; gelegentlich erfolgt die Vollstreckung, z.B. von Geldstrafen. allerdings auch aus den Sachakten. Ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, legt das bewährungsaufsichtführende Gericht daneben in aller Regel ein Bewährungsheft an, in dem sich die die Bewährung betreffenden Entscheidungen wiederfinden. Daneben existieren gelegentlich weitere Sonderhefte (z.B. bzgl. Rückgewinnungshilfe, Gewinnabschöpfung oder Verwertung eingezogener Gegenstände) sowie – häufiger – Gnaden- und Führungsaufsichtshefte.

 

Rdn 420

Die StA legt für jeden Verurteilten ein eigenes Vollstreckungsheft (VH) an, aus dem fortan sämtliche Entscheidungen vorbereitet und beantragt werden; dieses VH beginnt mit dem Urteil, ggfs. – bei abgekürzten Urteilen – der Anklageschrift und den weiteren instanzlichen Entscheidungen (vgl. §§ 15 f. StVollstrO).

 

Rdn 421

3. Grds. muss das Verfahren entsprechend der RegisterzeichenVO als VRs-Sache eingetragen werden und ein neues Aktenzeichen erhalten. Dieser Vorgehensweise wird jedoch teilweise (z.B. in NRW) nicht gefolgt, sondern aus computertechnischen Gründen dem ursprünglich vergebenen Js-Aktenzeichen nur ein V (für Vollstreckung) angehängt.

 

Rdn 422

4. Sofern die Vollstreckung einer Strafe oder Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, legt das Gericht ein Bewährungsheft an; die Überwachung der Bewährung sowie die sie betreffenden Fragen werden dann parallel vom Gericht aus dem Bewährungsheft und von der Staatsanwaltschaft aus dem Vollstreckungsheft überwacht.

 

Rdn 423

5. Das Vollstreckungsheft wird – außer an das zuständige Gericht – i.d.R. nicht versandt. Meldet sich für den Verurteilten ein Rechtsanwalt, ist ihm Einsichtnahme in das Vollstreckungsheft auf der Geschäftsstelle zu gestatten und Gelegenheit zu geben, sich Kopien zu fertigen. Bei auswärtigen Anwälten kann ausnahmsweise ein Zweit-Vollstreckungsheft angelegt und übersandt werden.

 

Rdn 424

§§ 474 ff. StPO i.V.m. den Nrn. 182 ff. der RiStBV regeln die Möglichkeiten, Auskünfte aus den Akten bzw. Akteneinsicht zu erhalten. Die Auffassung, die das Vollstreckungsheft – entsprechend den Handakten – als rein behördeninternen Vorgang begreift und damit eine Akteneinsicht des Verteidigers generell ausschließt, dürfte mit diesen Normen kaum vereinbar sein, zumal jedenfalls die Überlassung von Ablichtungen nicht ernsthaft verwehrt werden kann. Gleiches gilt für die Gestattung von Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle. Zutreffender Weise enthält das Vollstreckungsheft keine Behördeninterna der StA. Das zeigt sich auch daran, dass in den Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung beantragt (oder angegriffen) wird, das Vollstreckungsheft an die Gerichte übersandt wird. Somit kann aus rechtlicher Sicht auch ein Doppel-Vollstreckungsheft angelegt werden, das sämtliche Vorgänge enthält und das dann – insbesondere bei nicht ortsansässigen Verteidigern – versendet werden kann.

 

Rdn 425

6. Über die Gewährung von Auskünften aus den Akten bzw. Akteneinsicht entscheidet im Vollstreckungsverfahren funktional die StA (§§ 147 Abs. 5, 406e Abs. 4, 487 Abs. 1 StPO. Neben die grundsätzliche Zuständigkeit des staatsanwaltlichen Dezernenten tritt hier eine solche des Rechtspflegers, soweit diesem beispielsweise nach § 31 Abs. 2 RpflG die Wahrnehmung der Geschäfte übertragen worden ist. Liegt der Auskunft eine Sachentscheidung zugrunde (sog. qualifizierte Auskünfte), erfolgt die Entscheidung mithin durch den S...

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