Rdn 364

 

Literaturhinweise:

Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl. 2009, Rn 247

Kamann, Handbuch für die Strafvollstreckung und den Strafvollzug, 2. Aufl. 2008, Rn 138

Volckart/Pollähne/Wagner, Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug, 4. Aufl. 2008, Rn 223 ff.

 

Rdn 365

Unter den Voraussetzungen des § 459d StPO kann das Gericht anordnen, dass die Vollstreckung einer Geldstrafe (und der Verfahrenskosten) zur Erleichterung der Wiedereingliederung des Verurteilten unterbleibt. Voraussetzung ist, dass in demselben Verfahren eine Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht vorliegen.

 

☆ Es handelt sich hier allerdings um eine Ermessensentscheidung des Gerichts mit Ausnahmecharakter ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 459d Rn 6 ff. m.w.N.).Ermessensentscheidung des Gerichts mit Ausnahmecharakter (Meyer-Goßner/Schmitt, § 459d Rn 6 ff. m.w.N.).

Siehe auch: → Erwachsene, Geldstrafen, Allgemeines, Teil B Rdn 366 m.w.N.

[Autor] Artkämper/Jakobs

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