Rdn 364
Literaturhinweise:
Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl. 2009, Rn 247
Kamann, Handbuch für die Strafvollstreckung und den Strafvollzug, 2. Aufl. 2008, Rn 138
Volckart/Pollähne/Wagner, Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug, 4. Aufl. 2008, Rn 223 ff.
Rdn 365
Unter den Voraussetzungen des § 459d StPO kann das Gericht anordnen, dass die Vollstreckung einer Geldstrafe (und der Verfahrenskosten) zur Erleichterung der Wiedereingliederung des Verurteilten unterbleibt. Voraussetzung ist, dass in demselben Verfahren eine Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht vorliegen.
☆ Es handelt sich hier allerdings um eine Ermessensentscheidung des Gerichts mit Ausnahmecharakter ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 459d Rn 6 ff. m.w.N.).Ermessensentscheidung des Gerichts mit Ausnahmecharakter (Meyer-Goßner/Schmitt, § 459d Rn 6 ff. m.w.N.).
Siehe auch: → Erwachsene, Geldstrafen, Allgemeines, Teil B Rdn 366 m.w.N.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen