Rdn 360

 

Literaturhinweise:

S. die Hinweise bei → Erwachsene, Geldsanktionen, ausländische, Allgemeines, Teil B Rdn 319.

 

Rdn 361

1. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn, eine Bundesoberbehörde, die seit 2007 als Zentralstelle Registeraufgaben und Aufgaben im Rahmen des internationalen Rechtshilfeverkehrs wahrnimmt. Die ausländischen Behörden reichen die Unterlagen beim Bundesamt für Justiz ein, die das Ersuchen prüft und ggf. bewilligt. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens leitet es die Akten mit einem entsprechenden Antrag dem Gericht zu und hat das Recht (nicht die Pflicht), an einer etwaigen mündlichen Verhandlung teilzunehmen (§ 87g IRG).

 

Rdn 362

2. Grds. ist das Bundesamt für Justiz auch für die sich anschließende Vollstreckung der ausländischen Geldsanktion zuständig (§ 87n Abs. 1 IRG). Dies gilt allerdings nicht, wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. In diesem Fall erfolgt die Vollstreckung durch die StA bei dem LG, in dessen Bezirk das zuständige AG seinen Sitz hat. Für die Vollstreckung jugendstrafrechtlicher Sanktionen gilt § 82 JGG.

Siehe auch: → Erwachsene, Geldsanktionen, ausländische, Allgemeines, Teil B Rdn 318 m.w.N.; → Jugendliche, Vollstreckung, Allgemeines, Teil B Rdn 724 ff.

[Autor] Artkämper/Jakobs

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