Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Gericht kann weiter gehende Ermittlungen anordnen (§ 117 Abs. 3).
2. Erforderliche Beweiserhebungen können vom beauftragten oder ersuchten Richter durchgeführt werden.
3. Das Gericht kann die Entscheidung über den Haftantrag vorläufig zurückstellen, insb. eine mündliche Haftprüfung unterbrechen, und das Ergebnis der ergänzenden Ermittlungen abwarten.
4. Die Verteidigung kann die Durchführung entlastender Beweiserhebungen beantragen. Dem muss das Gericht aber nur aufgrund der eigenen Aufklärungspflicht nachgehen.
5. Eine Verzögerung der Entscheidung, den Haftbefehl aufzuheben, um abzuwarten, ob nicht doch noch belastende Momente zum Tragen kommen könnten, ist unstatthaft.
 

Rdn 872

 

Literaturhinweise:

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Wölfl, Heimliche private Tonaufnahmen im Strafverfahren, StraFo 1999,74

s. auch die Hinw. bei Burhoff, EV, Rn 1573, 2625.

 

Rdn 873

1. Erscheinen im Rahmen von Haftprüfung oder Haftbeschwerde zunächst weitere Ermittlungen angezeigt, um eine sachgerechte Haftentscheidung treffen zu können, dann hat das Gericht diese anzuordnen (vgl. § 117 Abs. 3). Dies kann durch den Haftrichter oder das Beschwerdegericht, darüber hinaus aber auch noch durch das OLG im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach § 122 erfolgen. § 117 Abs. 3 ist dort jeweils entsprechend anzuwenden (OLG Hamburg StV 2002, 317).

 

☆ Auch das Beschwerdegericht kann weitere aus seiner Sicht gebotene Ermittlungen dem nach § 126 Abs. 1 zuständige Haftgericht zuweisen (OLG Hamburg, a.a.O.).Beschwerdegericht k...

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