Rdn 366

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 310.

 

Rdn 367

1. Trotz Fehlens gesetzlicher Regelung nimmt die h.M. die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG über eine entsprechende Anwendung von §§ 114 Abs. 2 StVollzG, 123 Abs. 1 VwGO an (KK-Mayer, § 28 EGGVG Rn 24; Meyer-Goßner/Schmitt, § 28 EGGVG Rn 13; OLG Karlsruhe NStZ 1994, 142 143; OLG München StV 2015, 685; in der Begründung abweichend Kissel/Mayer, § 28 EGGVG Rn 24; Conrad, S. 222 [§ 64 Abs. 3 FamFG analog]; a.A. OLG Celle JR 1984, 297; OLG Hamm GA 1975, 150, 151; offengelassen KG, Beschl. v. 5.4.2012 – 4 VAs 14/12; OLG Celle, Beschl. v. 5.11.2007 – 2 VAs 17/07). Vorausgesetzt ist eine solch schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile hervorrufende Beeinträchtigung, deren nachträgliche Beseitigung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in Betracht kommt. Die einstweilige Anordnung darf indessen nicht dazu führen, dass die Hauptsache vorweggenommen wird (Kissel/Mayer, § 28 EGGVG Rn 25). Eine isolierte einstweilige Anordnung ohne Hauptsacheantrag kommt nicht in Betracht (Zöller/Lückemann, § 23 EGGVG Rn 32).

 

Rdn 368

2. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kommt nach allg. Auffassung keine aufschiebende Wirkung zu. Entsprechend § 307 Abs. 2 (bzw. § 64 Abs. 3, 2. Hs. FamFG) kann das Gericht aber die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder erschwert wird und ein höheres Interesse am sofortigen Vollzug nicht entgegensteht (BVerfG NJW 1974, 1079; KK-Mayer, § 28 EGGVG, Rn 25). Eine solcher Antrag kann auch schon während des ggf. erforderlichen Vorschaltverfahrens gestellt werden (Conrad, S. 222; Kissel/Mayer, § 28 EGGVG Rn 24).

Siehe auch: → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 309, m.w.N.

[Autor] Schmidt-Clarner

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