Rdn 2441

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006

bei → Revision, Verfahrensrüge, Allgemeines, Teil A Rdn 2307, und zur "Widerspruchslösung" des BGH Burhoff, HV, Rn 3433.

 

Rdn 2442

Seit der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 27.2.1992 (BGHSt 38, 214; fortgeführt u.a. durch BGHSt 39, 349 und 42, 15) hängt die Frage der Verwertbarkeit unzulässig erhobener Beweise zunehmend vom Widerspruch des Verteidigers in der HV ab (Widerspruchslösung). Der verteidigte Angeklagte kann ein BV in der Revision nicht mehr geltend machen, wenn er der Verwertung des Beweismittels in der HV nicht rechtzeitig, d.h. bis zum Zeitpunkt des § 257 (unmittelbar nach jeder einzelnen Beweiserhebung) widersprochen hat. Hiervon ausgenommen sind nur die Fälle, in denen das Gesetz die Verwertung unzulässig erhobener Beweise unabhängig von der Zustimmung des Angeklagten verbietet, wie z.B. § 136a Abs. 3 bei verbotenen Vernehmungsmethoden (Burhoff, EV, Rn 3767, m.w.N.).

 

☆ Mittlerweile verlangt die Rspr. sogar einen sog. spezifizierten Widerspruch (BGHSt 52, 38; zu den Einzelh. s. →  Revision, Verfahrensrüge, Beweisverbote , Teil A Rdn  2403 ; eingehend zu den mit der Widerspruchlösung zusammenhängenden (Verfahrens) Fragen Burhoff , HV, Rn 3433 ff. m.w.N. aus Rspr. und Lit.).spezifizierten Widerspruch (BGHSt 52, 38; zu den Einzelh. s. → Revision, Verfahrensrüge, Beweisverbote, Teil A Rdn 2403; eingehend zu den mit der Widerspruchlösung zusammenhängenden (Verfahrens) Fragen Burhoff, HV, Rn 3433 ff. m.w.N. aus Rspr. und Lit.).

Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289; → Revision, Verfahrensrüge, Allgemeines, Teil A Rdn 2307, m.w.N.

[Autor] Junker

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