Rdn 2430

 

Literaturhinweise:

Rieß, Die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 I StPO), NStZ 1982, 441

s. auch die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006

und bei → Revision, Verfahrensrüge, Allgemeines, Teil A Rdn 2307.

 

Rdn 2431

1. Der Revisionsgrund des § 337 Nr. 7 liegt vor, wenn

die schriftlichen Urteilsgründe vollständig fehlen (RGSt 40, 184; LR-Franke, § 338 Rn 116), z.B. weil einer der am Urteil beteiligten Berufsrichter vor der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe verstorben (OLG Celle NJW 1959, 1674 f.) oder aus dem Justizdienst ausgeschieden ist (BGHR § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2) oder die Urteilsgründe in sonstiger Weise abhandengekommen sind und nicht rekonstruiert werden können (Meyer-Goßner/Schmitt, § 338 Rn 53).

 

☆ Unvollständige oder mangelhafte Entscheidungsgründe fallen nicht unter den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 338 Rn 53), können aber einen relativen Revisionsgrund nach § 337 bilden. oder mangelhafte Entscheidungsgründe fallen nicht unter den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 (Meyer-Goßner/Schmitt, § 338 Rn 53), können aber einen relativen Revisionsgrund nach § 337 bilden.

die schriftlichen Urteilsgründe verspätet, d.h. außerhalb der Fristen des § 275 Abs. 1 zu den Akten gelangt sind (Rieß NStZ 1982, 441; LR-Stuckenberg, § 275 Rn 4 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 338 Rn 54).

 

☆ Eine Überschreitung der Frist ist gemäß § 275 Abs. 1 S. 4 in Ausnahmefällen zulässig . Das Gericht muss durch einen nicht vorhersehbaren unabwendbaren Umstand an der Einhaltung der Frist gehindert sein. Ausnahmegründe sind z.B. die Erkrankung des einzigen Berufsrichters (s.  Meyer-Goßner/Schmitt , § 275 Rn 13) oder das überraschende Versterben des Berichterstatters (BGH NStZ-RR 2007, 88).Überschreitung der Frist ist gemäß § 275 Abs. 1 S. 4 in Ausnahmefällen zulässig. Das Gericht muss durch einen nicht vorhersehbaren unabwendbaren Umstand an der Einhaltung der Frist gehindert sein. Ausnahmegründe sind z.B. die Erkrankung des einzigen Berufsrichters (s. Meyer-Goßner/Schmitt, § 275 Rn 13) oder das überraschende Versterben des Berichterstatters (BGH NStZ-RR 2007, 88).

Entscheidend für die Einhaltung der Frist soll nach der Rechtsprechung sein, dass der zuletzt unterschreibende Richter das Urteil fristgemäß in die Akten eingelegt und auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht hat (BGHSt 29, 43; BGH wistra 1985, 72). Hierzu soll es ausreichen, dass die Akte mit dem Urteil auf dem "Abtrag" im Richterzimmer gelegen hat (BGHSt 29, 43, 47). Der Eingangsvermerk der Geschäftsstelle hingegen soll nicht entscheidend sein und hat auch keine absolute Beweiskraft (Meyer-Goßner/Schmitt, § 275 Rn 18).
 

Rdn 2432

2. Das i.S.d. § 344 Abs. 2 S. 2 notwendige Rügevorbringen ergibt sich aus folgender

 

Rdn 2433

 

Checkliste:

Der Vortrag sämtlicher Tatsachen, die dem Revisionsgericht eine Berechnung und Überprüfung der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 ermöglichen, d.h.

die Zahl der Verhandlungstage,
das Datum der Urteilsverkündung,
die Dauer der Absetzungsfrist.
Die Mitteilung, zu welchem Zeitpunkt das Urteil in die Akten gelangt ist bzw. auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht wurde (BGH StV 1999, 198).
Die Angabe sämtlicher Tatsachen, die der Annahme besonderer Umstände zur Fristverlängerung entgegenstehen bzw. der Vortrag, dass trotz Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 275 Abs. 1 S. 4 und der daraus folgenden zulässigen Fristüberschreitung das Urteil nicht mit größtmöglicher Beschleunigung zu den Akten gebracht worden ist (vgl. BGH StV 1995, 514; OLG Düsseldorf StV 2008, 131).

Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289; → Revision, Verfahrensrüge, Allgemeines, Teil A Rdn 2307, m.w.N.

[Autor] Junker

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