Wenn eine Ware aus einem Gebiet außerhalb der EU körperlich in das Zollgebiet gelangt, kann ein Einfuhrtatbestand im zollrechtlichen Sinn vorliegen. Da sowohl Deutschland als auch das VK bis zum Vollzug des Austritts Mitgliedstaaten der EU sind, sind Warenbewegungen von Deutschland in das VK grundsätzlich zollrechtlich irrelevant. Allerdings kann ein deutsches Unternehmen an Transaktionen beteiligt sein, bei denen es Ware aus einem Drittland unmittelbar ins VK befördert oder befördern lässt. Zu denken ist beispielsweise an ein Reihengeschäft, bei dem ein deutscher Unternehmer als mittlerer Lieferer und Abnehmer in der Kette steht und Ware von einem Lieferanten im Drittland ankauft und an einen britischen Unternehmer direkt liefern lässt.

Falls ein deutscher Unternehmer für die Einfuhr im VK verantwortlich ist, kann er aktuell die entsprechende notwendige Zollanmeldung unter seiner deutschen EORI-Nummer abgeben. Er ist nicht verpflichtet, sich zusätzlich im VK für zollrechtliche Zwecke erfassen zu lassen. Da im VK bis zum Ende des Übergangszeitraums (aktuell 31.12.2020) der Unionszollkodex anzuwenden ist, gelten dabei die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie bei einer Einfuhr in Deutschland. Insbesondere ist ein deutscher Unternehmer als in der EU ansässiger Wirtschaftsbeteiligter dazu berechtigt, im eigenen Namen im VK eine Zollanmeldung abzugeben und Einfuhrabgabenschuldner zu sein. Alternativ kann er einen Dritten beauftragen, entsprechend tätig zu werden.

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