Grundsätzlich müssen Nicht-Unionswaren bei Grenzübertritt in das Zollgebiet der Europäischen Union verzollt und versteuert werden. Allerdings ist es in der Unternehmenspraxis häufig gewünscht, dass die entsprechende Anmeldung zum freien Verkehr erst am endgültigen Bestimmungsort der Ware erfolgen soll. Um dies zu erreichen, kann beim ersten Grenzübertritt ein Versandverfahren eröffnet werden (vgl. Art. 5 Nr. 16 i. V. m. Art. 210 UZK).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Ein türkischer Lieferant verkauft an einen deutschen Unternehmer eine Ladung Haselnüsse, die auf dem Seeweg von Istanbul bis Rotterdam befördert werden. Von dort werden sie auf dem Landweg zum Unternehmenssitz des deutschen Abnehmers in Frankfurt am Main transportiert.

Lösung

Grundsätzlich müsste die Einfuhr in der EU in den Niederlanden angemeldet werden, weil hier der erste Grenzübertritt stattfindet.

Alternativ ist es möglich, ein Versandverfahren zu eröffnen. Damit kann die Anmeldung zum freien Verkehr und Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer und der Einfuhrzölle in Deutschland vorgenommen werden.

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