• Umstellung von britischen Geschäftspartnern (Eingangs- und Ausgangsseite) von "EU" auf "Drittland", ggf. Nordirland gesondert erfassen
  • Falls noch nicht vorhanden, Anlage von Steuerkennzeichen oder Steuerkosten für steuerfreie Ausfuhrlieferungen
  • Umstellung von Rechnungsvorlagen für Ausgangsrechnungen bei Warenlieferungen nach Großbritannien

    • Grundsatz: aus innergemeinschaftlicher Lieferung wird Ausfuhrlieferung
    • Damit neuer Hinweis auf Steuerbefreiung nach § 6a UStG
    • Weglassen des Merkmals "USt-ID-Nr. des Kunden" als Pflichtelement
  • Umstellung der Nachweisführung für Lieferungen von Waren nach Großbritannien – Standardprozess für Ausfuhrlieferungen statt für innergemeinschaftliche Lieferung
  • Umstellung von Rechnungsvorlagen für B2B-Ausgangsrechnungen bei Dienstleistungen nach dem VK

    • Grundsatz: weiter Empfängerortsprinzip, aber nicht mehr ZM-melderelevant
    • Damit grundsätzlich Entfall des allgemeinen Hinweises zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach EU-Recht
    • Stattdessen offener Hinweis auf Drittlandsrecht oder britisches Recht
    • Weglassen des Merkmals "USt-ID-Nr. des Kunden" als Pflichtelement
  • Stellen Sie sicher, dass sämtliche Eingangsrechnungen mit britischer Mehrwertsteuer, die Ihnen in Papier zugehen, im Original aufbewahrt werden
  • Führen Sie nach Möglichkeit unmittelbar vor dem Brexit nochmals für alle britischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern von Kunden qualifizierte Bestätigungsabfragen nach § 18e UStG aus und dokumentieren Sie das Ergebnis
  • Denken Sie an zollrechtliche Folgen (vgl. den Teil I und die dort vorhandenen Checklisten)
  • Bei nordirischen Geschäftspartnern deren neue XI-US-ID-Nr. abfragen und erfassen

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