Sobald sich mit Vollzug des Austritts der umsatzsteuerliche Status des VK von dem eines Mitgliedstaats der EU zu dem eines Drittlands geändert hat, entfällt für Warenlieferungen nach Großbritannien die Meldepflicht in der Zusammenfassenden Meldung. Da die Meldepflicht auf den innergemeinschaftlichen Warenverkehr beschränkt ist und nicht für Ausfuhrlieferungen gilt, sind entsprechende Umsätze dann nicht mehr melderelevant.

Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU bei einem deutschen Unternehmen Ware bestellt und diese direkt nach Großbritannien liefern lässt. Da die entsprechende Lieferung niemals eine innergemeinschaftliche Lieferung sein kann, entfällt die Meldepflicht.

Wenn dagegen ein britischer Unternehmer bei einem deutschen Unternehmen Ware kauft und diese grenzüberschreitend an einen anderen Mitgliedstaat der EU liefern lässt, besteht die Meldepflicht weiterhin, weil es sich beim fraglichen Vorgang grundsätzlich um eine innergemeinschaftliche Warenlieferung handelt. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, muss der britische Unternehmer allerdings als Teil der Nachweisführung eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus einem anderen Mitgliedstaat der EU zur Verfügung stellen. Seine britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nach Vollzug des Austritts kein taugliches Merkmal.

Gibt der Unternehmer keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an, kann der deutsche Unternehmer seine Meldepflicht nicht erfüllen. Zumindest für die Rechtslage ab dem 01.01.2020 ist davon auszugehen, dass die Lieferung in diesem Fall keine innergemeinschaftliche Lieferung mehr sein kann (vgl. Art. 138 MwStSystRL n. F.).

Für vorher verwirklichte Sachverhalte wäre nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der EU eine innergemeinschaftliche Lieferung noch denkbar, die Meldung jedoch nach wie vor unmöglich, weil sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer voraussetzt. Theoretisch könnte die Meldung im Wege der schriftlichen Offenlegung erfolgen (vgl. Prätzler/Stuber, BB 2013, 475).

 
Hinweis

Praxishinweis

Ab dem Brexit sind Warenlieferungen nach Großbritannien nicht mehr für die Zusammenfassende Meldung relevant.

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