Bisher gilt eine besondere Leistungsortbestimmung bei Verpflegungsleistungen oder Lieferungen von Gegenständen, die während einer innergemeinschaftlichen Personenbeförderung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgen. Die entsprechende Spezialregelung ist § 3e UStG und bewirkt regelmäßig eine Besteuerung am Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet.

Da der eindeutige Wortlaut der Norm wie auch ihrer unionsrechtlichen Entsprechung nur auf Personenbeförderungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets anwendbar ist, entfällt die Anwendung nach dem Austritt des VK aus der EU im Hinblick auf Personenbeförderungen zwischen dem VK und den Mitgliedstaaten der EU (vgl. auch Harksen/Sieben, BB 2019, 919). Stattdessen hat die Besteuerung dann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu erfolgen. Dies gilt auch im Verhältnis zu Nordirland.

Dies führt für die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle zu einer Besteuerung nach dem tatsächlichen Ort der Abgabe. Befindet sich dieser innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, ist Mehrwertsteuer des jeweiligen EU-Mitgliedstaats anzumelden und abzuführen. Andernfalls ist der Umsatz aus Sicht des jeweiligen Drittstaats zu beurteilen. Die Regelung des Art. 55 MwStSystRL ist nicht einschlägig, weil der Wortlaut der Norm die Nichtanwendung auf den innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teil einer Personenbeförderung beschränkt (a. A. Harksen/Kersten/Sieben, BB 2019, 919).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Ein Fährschiff bringt Fahrgäste von Hamburg in das VK und verkehrt auch in der Gegenrichtung. An Bord befindet sich sowohl ein Restaurant als auch ein Ladengeschäft. Bis zum Austritt des VK aus der EU sind sowohl Restaurantumsätze als auch Warenverkäufe während der Überfahrt von Hamburg in das VK in Deutschland umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig, während entsprechende Geschäfte auf der Rückfahrt im VK zu besteuern sind. Nach Vollzug des Austritts sind die Vorgänge regelmäßig nicht umsatzsteuerbar, weil sie in Gewässern außerhalb des umsatzsteuerlichen Erhebungsgebiets stattfinden werden.

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