Je nach Dauer einer Warenbewegung sind Fälle vorstellbar, bei denen die Ware vom Lieferanten abgesandt wird, bevor das VK aus der EU ausgetreten ist, sie jedoch beim Kunden erst ankommt, wenn der Austritt vollzogen wurde. Für diese Fallkonstellationen stellt sich die Frage, welche umsatzsteuerliche Behandlung anzuwenden ist.

Eigentlich sieht das Umsatzsteuerrecht bei Lieferungen mit Warenbewegung vor, dass die Lieferung im Zeitpunkt des Beginns der Warenbewegung als ausgeführt gilt. Dies ist auch in Art. 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens entsprechend geregelt. Also müsste eine Warenbewegung von Deutschland nach Großbritannien, die vor dem Austritt beginnt, bei Erfüllung der geltenden Voraussetzung noch eine innergemeinschaftliche Lieferung sein. Rein praktisch stellt sich allerdings die Frage, ob dies auf britischer Seite von der Zollverwaltung richtig erkannt oder im Zweifel der Vorgang als Einfuhr angesehen wird. Die Europäische Kommission weist in ihrer Mitteilung vom 10.12.2020 auf die Möglichkeit hin, z. B. durch Beförderungspapiere den Nachweis zu führen.

Das BMF hat in seinem Anwendungsschreiben vom 10.12.2020 daher verschiedene Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen. Beispielsweise wäre man bereit, bei Eintreffen der Ware nach dem Austrittstermin in Deutschland auf die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs zu verzichten, wenn die zollrechtliche Einfuhr der Ware nachgewiesen wird. Gleichermaßen sieht das BMF-Schreiben vor, dass bei vor dem Austrittstermin begonnener Warenbewegung aus Deutschland nach Großbritannien, wenn der Gegenstand das Gebiet der EU erst nach dem Austrittstermin verlässt, wahlweise eine Behandlung als Ausfuhr möglich ist, wenn der Unternehmer dies nachweist.

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