Betroffene Unternehmen, die Warenlieferungen nach Großbritannien ausführen, müssen grundsätzlich die entsprechende Steuerlogik von innergemeinschaftlichen Lieferungen auf Ausfuhrlieferungen umstellen. Je nach ERP-System erfordert dies entsprechend andere Steuercodes oder das Anlegen neuer Erlöskonten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 22 UStG eine getrennte Aufzeichnung von Ausfuhrlieferungen vorgeschrieben ist und Ausfuhrlieferungen Eingang in ein anderes Feld der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung finden als innergemeinschaftliche Lieferungen.

Zusätzlich sind die Hinweise in Rechnungsvorlagen anzupassen. Während bisher der Standardhinweis für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, oftmals mit Zitat aus dem Umsatzsteuergesetz oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, verwendet wurde, muss diese nunmehr durch einen Hinweis auf steuerfreie Ausfuhrlieferungen ersetzt werden. Geschieht dies nicht, besteht zumindest ein theoretisches Risiko, dass die Steuerfreiheit durch Finanzbehörden versagt werden könnte (vgl. zum umgekehrten Fall einer falsch fakturierten innergemeinschaftlichen Lieferung BFH vom 14.07.2012, XI R 8/11, MwStR 2013, 165).

Wenn die britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entfällt, bedeutet das weiterhin, dass diese bei der Rechnungstellung für Warenlieferungen nach Großbritannien nicht mehr als Merkmal heranzuziehen und zwingend einzudrucken ist.

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