Liefert ein deutscher Unternehmer nach dem Austritt Waren, die körperlich in das Gebiet von Großbritannien gelangen, so gelten nunmehr die Vorschriften für die Ausfuhrlieferung (vgl. § 4 Nr. 1 a) UStG und § 6 UStG, Art. 146 MwStSystRL sowie Abschnitt 4.4.1.1).

 
Hinweis

Praxishinweis

Grundsätzlich gibt es ab Brexit-Vollzug keine innergemeinschaftliche Lieferung nach Großbritannien mehr. Dabei ist der Warenweg entscheidend!

Eine Ausfuhrlieferung liegt nach dem deutschen Recht in der ersten Alternative vor, wenn ein Unternehmer einen Liefergegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Anders als bei innergemeinschaftlichen Lieferungen spielen persönliche Merkmale des Abnehmers in diesem Fall keine Rolle. Wenn also ein deutscher Unternehmer Waren nach Großbritannien verkauft und selbst für den Transport der Ware nach Großbritannien verantwortlich ist (einschließlich der Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen wie eines Spediteurs, Kurierdienstes, usw.), so liegt regelmäßig eine Ausfuhrlieferung vor. Anders als bei innergemeinschaftlichen Lieferungen kommt es auch zu Ausfuhrlieferungen, wenn der Abnehmer eine Privatperson, eine hoheitlich handelnde juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein für Bereiche außerhalb seines Unternehmens kaufender umsatzsteuerlicher Unternehmer ist.

Bis zum Brexit

Nach dem Brexit

 
Hinweis

Praxishinweis

Ab Brexit-Vollzug sind die meisten Warenlieferungen aus Deutschland nach Großbritannien umsatzsteuerliche Ausfuhrlieferungen. Prozesse in ERP-Systemen, Faktura und Belegführung sind entsprechend umzustellen.

Abb. 7: Feld zur Meldung von Ausfuhrlieferungen in der USt-Voranmeldung

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