Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem regelt grundsätzlich, dass ein Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soweit er Eingangsleistungen für Ausgangsumsätze verwendet, die das Vorsteuerabzugsrecht explizit ausschließen. Diese sogenannten unecht steuerbefreiten Umsätze umfassen beispielsweise Bank- und Finanzumsätze, Versicherungsumsätze, die Vermietung und den Verkauf von Immobilien, ärztliche Heilbehandlungen und zahlreiche weitere steuerfreie Umsätze (vgl. § 15 Abs. 2 UStG i. V. m. § 4 Nr. 8 bis 28 UStG).

Wenn ein deutscher Unternehmer Umsätze der genannten Art ausführt, deren Leistungsort sich im VK befindet, ist er aktuell nicht zum Vorsteuerabzug aus damit verbundenen Eingangsleistungen berechtigt. Dies gilt sowohl für unmittelbar den Umsätzen zuzuordnende Vorsteuerbeträge als auch für solche, die anteilig (vgl. § 15 Abs. 4 UStG) auf sie entfallen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Die deutsche Allgemeinbank GmbH gewährt einem britischen Unternehmen einen Kredit. Der Leistungsort befindet sich im VK (vgl. § 3a Abs. 2 UStG). Die Allgemeinbank ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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