Für den umsatzsteuerlichen Ort von Dienstleistungen (deutsches Recht: "sonstige Leistung", Begriffe werden im Folgenden synonym gebraucht) gelten besondere Vorschriften. Grundsatz ist, dass eine Dienstleistung ihren umsatzsteuerlichen Leistungsort dort hat, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (vgl. § 3a Abs. 1 UStG und Art. 45 MwStSystRL). Wenn er jedoch über eine feste Niederlassung (Betriebsstätte – Begriffe werden im Folgenden synonym gebraucht) in einem anderen Staat verfügt und diese die Dienstleistung erbringt, ist stattdessen als Leistungsort der Ort der entsprechenden Betriebsstätte maßgeblich (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG und Art. 45 Satz 2 MwStSystRL.

Abweichend hiervon gilt seit dem 01.01.2010 (sog. Mehrwertsteuerpaket der EU) für Dienstleistungen zwischen Unternehmen, welche für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, das sogenannte Empfängerortsprinzip. Damit verlagert sich der umsatzsteuerliche Leistungsort für Dienstleistungen zwischen Unternehmen regelmäßig an den Ort, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt (vgl. § 3a Abs. 2 UStG Art. 44 MwStSystRL). Verfügt der Empfänger über eine umsatzsteuerliche Niederlassung in einem anderen Staat und empfängt diese Dienstleistung, so befindet sich der Leistungsort am Ort dieser Betriebsstätte (vgl. § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG und Art. 44 Satz 2 MwStSystRL).

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