Im Zusammenhang mit Konsignationslagerfällen hatte der Bundesfinanzhof in den letzten Jahren mehrfach Gelegenheit, seine Rechtsprechung weiterzuentwickeln. Dabei entschied er unter Berücksichtigung der Tatsache, dass umsatzsteuerlich über das Vorliegen einer Lieferung nicht nach rein zivilrechtlichen Kriterien zu urteilen ist. Vielmehr sei zu prüfen, in welchem Zeitpunkt ein Lieferant seinem Abnehmer eine eigentümerähnliche Verfügungsmacht verschafft.

Der Bundesfinanzhof konnte dabei auf Entscheidungen des Gerichtshofes der EU (EuGH) zurückgreifen. Der EuGH hatte ebenfalls bereits entschieden, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nach einer umfassenden Würdigung aller Gesamtumstände zu beurteilen sei. In einem Urteilsfall hatte der EuGH trotz mehrmonatiger Nutzung eines Liefergegenstandes im Herkunftsstaat vor dessen Transport in den Bestimmungsstaat dennoch eine innergemeinschaftliche Lieferung bejaht und betont, dass insoweit keine zeitlichen Fristen zu beachten seien (vgl. EuGH vom 18.11.2010, C-84/09, EuGHE I 2010, 11645 "X").

Die Lösung des BFH stellt auf den umsatzsteuerlichen Lieferbegriff ab. Nach Auffassung des BFH ist ein Lagersachverhalt u. a. dann als Lieferung zu behandeln, wenn der Abnehmer die Ware verbindlich bestellt hat und daher verpflichtet ist, diese tatsächlich abzunehmen (vgl. BFH vom 20.10.2016, V R 31/15, BFHE 255, 550, BStBl II 2017, 1076; BFH vom 16 11 2016, V R 1/16, BFHE 256, 542, BStBl II 2017, 1079). In einem entsprechenden Fall nimmt der BFH bereits bei Beschickung des Lagers eine umsatzsteuerliche Lieferung an den Abnehmer an. Die spätere Übereignung und Bezahlung der Ware seien umsatzsteuerrechtlich nicht relevant.

Zur Anwendung der geänderten Rechtsprechung ergingen in der Folge mehrere BMF-Schreiben (vgl. BMF vom 10.10.2017, III C 3-S 7103-a/15/10001, BStBl I 2017, 1442; BMF vom 14.12.2017, III C 3-S 7103-a/15/10001, BStBl I 2017, 1673; BMF vom 31.10.2018, III C 3-S 7103-a/15/10001, BStBl I 2018, 1203). Allerdings änderte der Unionsgesetzgeber durch Einführung einer neuen Vereinfachungsregelung zum 01.01.2020 den rechtlichen Rahmen entscheidend.

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