Viele Mitgliedstaaten der EU haben in der Vergangenheit sog. Vereinfachungsregeln für Konsignationslager erlassen. Diese Vereinfachungsregeln weichen grundsätzlich von den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ab. Sie sehen vor, dass ausländische Unternehmen, die Konsignationslager in ihrem Territorium beschicken, sonst aber keine mehrwertsteuerlich relevante Präsenz (insbesondere keine feste Niederlassung) dort unterhalten, ggf. nicht zu einer mehrwertsteuerlichen Registrierung verpflichtet sind.

Die Ausgestaltung der Vereinfachungsregeln zeigt dabei ein weites Spektrum. Es gibt Staaten, die ohne weitere Bedingungen von einer lokalen Registrierung Abstand nehmen. Andere verlangen, dass die gelagerten Waren spätestens innerhalb einer bestimmten Frist (i. d. R. Zeiträume zwischen drei Monaten und einem Jahr) entweder an den Kunden übereignet oder in den Herkunftsstaat zurückgebracht werden. Wieder andere Staaten sehen ergänzende Bedingungen vor (vgl. OFD Frankfurt am Main, Vfg. vom 07.12.2017, S 7100a – A – 004- St 110).

Deutschland hatte sich in der Vergangenheit stets gegen eine Vereinfachungsregelung ausgesprochen. Daher führten inländische Lager mit EU-Waren grundsätzlich zu einer Registrierungspflicht eines ausländischen Lieferanten (vgl. OFD Frankfurt am Main, Vfg. vom 07.12.2017, S 7100a – A – 004- St 110). Zugleich erkannte die Finanzverwaltung allerdings an, dass ausländische Staaten aufgrund von Vereinfachungsregelungen keine Registrierung deutscher Lagerbeschicker vornahmen, und akzeptierte dann die entsprechende Behandlung der Vorgänge als unmittelbare innergemeinschaftliche Lieferungen an den Abnehmer (vgl. OFD Frankfurt am Main, Vfg. vom 07.12.2017, S 7100a – A – 004- St 110).

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