Verbringt ein Unternehmer einen körperlichen Gegenstand für unternehmerische Zwecke aus Deutschland in das VK, gelten ebenfalls die Regelungen für das innergemeinschaftliche Verbringen wie unter aa. dargestellt.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit meldet der deutsche Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an sich selbst. Zusätzlich ist der Vorgang in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) entsprechend zu erklären. Teil des Nachweises ist eine Pro-forma-Rechnung für das Verbringen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Der deutsche Unternehmer Max GmbH bringt einen Computer in seine Niederlassung in Bath, VK. Der Vorgang ist ein innergemeinschaftliches Verbringen aus Deutschland in das VK. Der Computer wurde historisch für 10.000 EUR netto angeschafft. Aktuell wird ein gleichartiges Gerät des entsprechenden Alters mit 3.000 EUR am Markt gehandelt. Somit hat die Max GmbH britische Umsatzsteuer auf 3.000 EUR anzumelden, darf jedoch in gleicher Höhe den Vorsteuerabzug beanspruchen. In Deutschland meldet sie ein Verbringen von 3.000 EUR und stellt hierzu eine Pro-forma-Rechnung von der deutschen an die britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Wenn ein deutscher Unternehmer, der ein innergemeinschaftliches Verbringen bewirkt, bisher im VK nicht umsatzsteuerlich erfasst ist, kommt es aufgrund des Verbringens zu einer lokalen Registrierungspflicht.

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