Nach dem Austrittsabkommen berechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen erhalten gem. den Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU ein spezielles Dokument zur Bescheinigung ihres Rechts. Für dieses "Aufenthaltsdokument-GB" müssen britische Staatsangehörige zwar keinen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen, aber der Aufenthalt des britischen Staatsbürgers muss bis zum 30.06.2021 angezeigt werden. Grenzgänger erhalten ein inhaltlich gleiches Dokument, aber mit der Bezeichnung "Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB". Im Gegensatz zum "Aufenthaltsdokument-GB" muss das "Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB" jedoch bei der Ausländerbehörde beantragt und nicht nur angezeigt werden.

Gegenüber welcher Ausländerbehörde die Anzeige zu erfolgen hat, wird durch Landesrecht bestimmt. Regelmäßig ist das die zuständige Ausländerbehörde am Wohnsitz oder bei Grenzgängern am Betriebssitz des Unternehmens, bei dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Für die Anzeige des Aufenthalts stellen die Ausländerbehörden vielfach spezifische (Online-)Formulare zur Verfügung. Auch wenn diese (Online-)Formulare nicht verpflichtend sind – ein Antrag oder eine Anzeige kann formfrei erfolgen –, so empfiehlt es sich dennoch, sie zu verwenden, da sie für diesen speziellen Zweck geschaffen wurden und die Ausländerbehörden ihre eigenen Formulare i. d. R. kennen und somit zügiger bearbeiten.

Die reine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht als Anzeige, sondern die Anzeige muss unbedingt noch separat bei der Ausländerbehörde erfolgen. Gegenstand der Anzeigepflicht ist der Umstand, dass sich die Person im Bundesgebiet aufhält, sowie der Anlass der Meldung. Auch muss ein Reisepass vorgelegt werden, da die Person hinreichend identifizierbar sein muss. Die Anzeigepflicht geht inhaltlich nicht darüber hinaus. Sie dient lediglich dazu, festzustellen, welche Berechtigten sich im Bundesgebiet und im Zuständigkeitsbereich der Stelle, die die Anzeige entgegennimmt, aufhalten. Weitere Auskünfte und Nachweise muss die zuständige Behörde von Amts wegen anfordern.

Die Ausländerbehörde prüft dann die Erteilungsvoraussetzungen und kann im Einzelfall auch Nachweise über den Wohnsitz in Deutschland am 31.12.2020 hinaus verlangen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht stellt weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit dar. Ihre Verletzung ist nicht sanktioniert, führt aber dazu, dass Nachteile, die eine nach dem Austrittsabkommen berechtigte Person infolge der Pflichtverletzung hat, insbesondere Probleme beim Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthalts, ihr zuzurechnen sind.

Eine Ausnahme ergibt sich für Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die bereits ein deutsches Aufenthaltsdokument in Form einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte besitzen. In diesem Fall wird keine zusätzliche Anzeige über den Aufenthalt bei der Ausländerbehörde benötigt, da die Ausländerbehörde automatisch den Austausch des Dokuments einleitet.

Auch müssen Familienangehörige und nahestehende Personen, die erst nach Ende des Übergangszeitraums zu einem Unionsbürger oder zu einem britischen Staatsangehörigen nachziehen möchten, innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ankunft beziehungsweise bis zum 30.06.2021 ihren Aufenthalt anzeigen.

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