Das Protokoll zum EU-UK TCA koordiniert im Wesentlichen die nachfolgend genannten leistungsrechtlichen Tatbestände (Art. SSC 3 Abs. 1):

  • Leistungen bei Krankheit,
  • Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft,
  • Leistungen bei Invalidität,
  • Leistungen bei Alter,
  • Leistungen an Hinterbliebene,
  • Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
  • Sterbegeld,
  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
  • Vorruhestandsleistungen,
  • Familienleistungen.

Im Hinblick auf das deutsche System der sozialen Sicherheit können alle Zweige der deutschen Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) unter diese Leistungsarten gefasst werden. Aber anders als im sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 werden nach Art. SSC 3 Abs. 4 Familienleistungen aus der Koordination ausgenommen. Dieses betrifft in Deutschland das steuerliche und sozialrechtliche Kindergeld (§§ 62 ff. EstG, 1 ff. BKGG) als auch das Elterngeld (§§ 1 ff. BEEG).

Darüber hinaus sind nach Art. SSC.3 Abs. 4 Buchst. d Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vom sachlichen Geltungsbereich ausgenommen. In Bezug auf Deutschland betrifft dies die soziale und private Pflegepflichtversicherung (SGB XI). Aktuell führt dies dazu, dass bei bestimmten Sachverhalten bei der Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften erhebliche Schwierigkeiten bestehen. Es ist aber davon auszugehen, dass das Bundesministerium für Gesundheit in Kürze eine Lösung erarbeiten wird.

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