Mit dem Ende der Mitgliedschaft des VK in der EU entfallen auch die Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009 sowie (EG) Nr. 859/2003[9] (i. V. m. der VO (EWG) Nr. 1408/71[10]) als Rechtsgrundlage für die Koordinierung von britischen Leistungen der sozialen Sicherheit bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Mutterschaft und/oder gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft, Familienleistungen, Rente, Hinterbliebenenrente, Invalidität, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit, Sterbegeld und Vorruhestandsgeld mit den entsprechenden Leistungen der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten einerseits sowie Norwegen, Island und Liechtenstein als Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz andererseits.

Bedeutung des Übergangsabkommens

Durch das zwischen der EU und dem VK geschlossene Austrittsabkommen[11] wurden die Bedingungen der Trennung und die Regelungen für eine bis 31.12.2020 andauernde Übergangsphase geregelt. Allerdings wirkt sich das Übergangsabkommen auch weit über den 31.12.2020 hinaus aus. Für Sachverhalte, die vor dem 01.01.2021 einen grenzüberschreitenden Bezug zum VK aufweisen, sind die bisherigen Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in dem im Austrittsabkommen festgelegten Rahmen weiter anzuwenden (Art. 30 ff. des Austrittsabkommens). Ergänzt wird diese Regelung durch Art. 39 des Austrittsabkommens, in dem "garantiert" wird, dass es für Rechte aus dem Austrittsabkommen kein "Ablaufdatum" gibt – es besteht also für die betroffenen Personen ein lebenslanger Anspruch. Eine Hilfe zur Klärung der Frage, ob in einem konkreten Einzelfall vor dem 01.01.2021 ein grenzüberschreitender Sachverhalt im Verhältnis zum VK vorlag, bietet der Leitfaden zum Abkommen über den Austritt des VK aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft – Teil 2 – Rechte der Bürger.[12]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Herr Juric, der die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, lebt seit dem 01.01.2001 in Bielefeld und arbeitet – wie Frau Watson – für das Verlagshaus im Lektorat. Vor dem 01.01.2021 hat Herr Juric sich weder im VK aufgehalten noch dort gearbeitet. Er wird Frau Watson zum 01.03.2021 auf die Entsendung in das VK begleiten.

Lösung

Herr Juric befindet sich vor dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 nicht in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen einem EU-Mitgliedstaat (Deutschland) und dem VK. Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erfolgt bei Beginn der Entsendung am 01.03.2021 nicht im Rahmen des Übergangsabkommens.

Für die praktische Abgrenzung solcher Sachverhalte wurde von der Kommission ein Leitfaden zum Abkommen über den Austritt des VK aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft veröffentlicht.[13]

[9] Abl. EU 2003, Nr. L 124.
[10] Abl. EU 1971, Nr. L 149.
[11] Abl. EU 2019, Nr. C 66I.
[12] Abl. EU 2020, Nr. C 173/I.
[13] Abl. EU 2019, Nr. C 173.

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