Zur Vermeidung der möglichen haftungsrechtlichen Konsequenzen aus einer möglichen Nichtanerkennung britischer Limiteds mit Geschäftsleitung in Deutschland nach dem Brexit bzw. nach Ablauf eines etwaigen Übergangszeitraums (vgl. dazu oben Teil B, Gesellschaftsrecht), kann daran gedacht werden, eine derartige Limited identitätswahrend in eine inländische GmbH formzuwechseln, indem der statutarische Sitz nach Deutschland verlegt wird (§ 4a GmbHG) und die Handelsregistereintragung der Gesellschaft als inländische GmbH beantragt wird.

Erfolgte dies vor Ablauf des Übergangszeitraums, sollte ein inländisches Registergericht grundsätzlich unter Beachtung der dann noch geltenden Niederlassungsfreiheit gehalten sein, die Gesellschaft als GmbH in das deutsche Handelsregister einzutragen (vgl. zuletzt EuGH vom 25.10.2017, C-106/16, DStR 2017, 2684 "Polbud"; einen aktuellen Überblick m. w. N. gibt Servatius in Baumbach/Hueck, Rz. 12 ff. zu § 4a GmbHG).

Dies setzt voraus, dass auch das britische Gesellschaftsrecht – auf Basis der dort praktizierten gesellschaftsrechtlichen Gründungstheorie – diesen "Wegzug" ohne Liquidation oder sonstige Änderung der rechtlichen Identität des Rechtsträgers, anerkennt. Dieser wurde ursprünglich als Limited gegründet und soll nach dem Formwechsel in der inländischen Rechtsform der GmbH fortgeführt werden, ohne dass sich seine Wesensmerkmale geändert hätten.

Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt nach deutschem internationalen Gesellschaftsrecht wieder die sog. strenge Sitztheorie. Danach kommt ein identitätswahrender "Hineinformwechsel" aus dem VK in das Inland gesellschaftsrechtlich nunmehr grundsätzlich nicht mehr in Betracht (vgl. bereits Teil B – Gesellschaftsrecht, Abschnitt 1.2.3). Ein "nachwirkender" Schutz durch die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften, die noch während der EU-Mitgliedschaft Großbritanniens gegründet wurden, erscheint insoweit zweifelhaft und wäre ggf. im Einzelfall vorab mit dem zuständigen Registergericht und – soweit inlandsverstrickte stille Reserven vorhanden sind – mit dem zuständigen inländischen Finanzamt abzustimmen. Angesichts der gegenteiligen Positionierung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein (Erlass vom 07.05.2021) erscheint ein verbindlicher Auskunftsantrag derzeit indes grundsätzlich nicht überwiegend erfolgversprechend.

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