Nach dem Brexit bzw. dem Ablauf des Übergangszeitraums fallen Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien nicht mehr unter das UmwStG. Für Verschmelzungen von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften in einem Drittstaat auf eine andere Körperschaft desselben ausländischen Staates sieht § 12 Abs. 2 KStG unter bestimmten Voraussetzungen eine vergleichbare Rechtsfolge wie die §§ 11 ff. UmwStG vor. Für Spaltungsvorgänge besteht eine entsprechende Regelung nicht (vgl. Link, IWB Nr. 1 vom 11.01.2019, 38, 43, i. Ü. s. a. Abschnitt 2, Outbound).

Nach dem Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz (KöMoG) vom 25.06.2021 sollen die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 UmwStG der beteiligten Rechtsträger im Hinblick auf Gründung, Satzungssitz und tatsächlicher Geschäftsleitung in einem EU-/EWR-Staat für Verschmelzungen sowie Auf- oder Abspaltungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften als übertragenden Rechtsträgern gestrichen werden. Die Neuregelung soll erstmals für Umwandlungsvorgänge greifen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt. Damit würde die Anwendung des UmwStG bei Beteiligung britischer Kapitalgesellschaften nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass diese nunmehr Drittstaatengesellschaften sind. Allerdings setzt die Steuerneutralität dieser Vorgänge regelmäßig u. a. voraus, dass kein deutsches Besteuerungsrecht entfällt oder beschränkt wird. Dies wäre in jedem Einzelfall zu prüfen. Für den Fall, dass die Umwandlung nach ausländischem Gesellschaftsrecht erfolgt, setzt dies nach der Gesetzesbegründung zum KöMoG zudem voraus, dass dieser Umwandlungsvorgang mit den im UmwG geregelten Umwandlungsarten strukturell vergleichbar ist. Dies erscheint bei einer Umwandlung nach britischem Recht fraglich, wäre aber ggf. auch im Einzelfall zu prüfen. Nach Ablauf der Brexit-Übergangsfrist kann eine derartige Umwandlung unter Beteiligung britischer Gesellschaften nicht mehr unmittelbar auf die (gesellschaftsrechtliche) EU-Fusionsrichtlinie gestützt werden.

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