Für Einkünfte, die einem im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen aus einer passiven und niedrig besteuerten Auslandsbetriebsstätte zugerechnet werden, sieht die Umschaltklausel des § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG statt der in den deutschen DBA regelmäßig im Grundsatz vorgesehenen Freistellungsmethode lediglich die Anrechnung der (niedrigen) ausländischen Steuerbelastung auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer (im Rahmen von § 34c EStG, ggf. i. V. m. § 26 KStG) vor. Dieser Methodenwechsel wird nach dem Gesetzeswortlaut des Treaty Override in Abs. 1 der Vorschrift durch eine DBA-Freistellung (wie Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-UK) "nicht berührt". Sogar der Substanznachweis gem. § 8 Abs. 2 AStG ändert nach dem insoweit auch für die Zukunft durch das ATADUmsG nicht geänderten Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG ("ungeachtet des § 8 Abs. 2") nichts (im Hinblick auf die seinerzeit geplante Umsetzung der ATAD de lege ferenda kritisch Kahlenberg/Quilitzsch, IStR 2019, 906, 908). Daran soll sich nach dem RegE zum ATADUmsG vom 24.03.2021 auch künftig grundsätzlich nichts ändern.

Gewerbesteuerlich werden derartige Betriebsstätteneinkünfte nach § 7 Satz 8 GewStG, unter Durchbrechung des territorialen Charakters als auf den stehenden inländischen Gewerbebetrieb gerichteter Objektsteuer, als Einkünfte eines inländischen Gewerbebetriebes fingiert. Anders als bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer lässt § 7 Satz 9 GewStG hier aber zumindest den Substanznachweis entsprechend § 8 Abs. 2 AStG zu. Da dieser im Verhältnis zu Großbritannien nach dem Ablauf des Übergangszeitraums de lege lata nicht mehr greift, besteht hier ein erhöhtes gewerbesteuerliches Risiko, sofern ein betroffener inländischer Steuerpflichtiger nicht erfolgreich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Inlandsfiktion eines ausländischen Gewerbebetriebs durch das Bundesverfassungsgericht erwirken kann.

Für fiktive Mitunternehmerbetriebsstätten wäre allerdings zu überlegen, ob eine Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit mit Drittlandswirkung in Betracht kommt (dies für denkbar haltend Schulz/Biagi, IWB Nr. 1 vom 11.01.2019, 23), da insoweit keine Mindestbeteiligung erforderlich ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge