Vor dem Brexit bzw. dem Ablauf des vereinbarten Übergangszeitraums konnte eine britische Limited grundsätzlich steuerneutral auf eine deutsche GmbH verschmolzen werden (§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwStG i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 122a UmwG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG i. d. F. vor KöMoG; s. a. Art. 4 FusionsRL, ABl. EU vom 25.11.2009, L 310/34).

Nach Ablauf des Übergangszeitraums ist ein Hineinverschmelzen einer – dann – Drittlandsgesellschaft de lege lata jedenfalls im Jahr 2021 nicht steuerneutral möglich, da dann weder die persönlichen Voraussetzungen des UmwStG an den übertragenden Rechtsträger vorliegen noch die EU-Fusionsrichtlinie Anwendung findet. Allerdings wurde § 1 Abs. 2 UmwStG im Zuge des KöMoG für bestimmte Umwandlungsarten, deren Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt, gestrichen, sodass die Umwandlung künftig doch (wieder) unter den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fallen könnte. Dennoch wird eine grenzüberschreitende Hineinverschmelzung aus dem Vereinigten Königreich in das Inland regelmäßig an den gesellschaftsrechtlichen Hürden (s. dazu Teil B, Gesellschaftsrecht) scheitern.

 
Praxis-Beispiel

Fallbeispiel 3

Die UK Limited soll auf ihre Alleingesellschafterin, die M-GmbH, verschmolzen werden.

Lösung

Nach dem Brexit ist eine derartige Drittlandsverschmelzung umwandlungsrechtlich nicht mehr möglich. Steuerlich käme demgegenüber nach der angedachten Abschaffung von § 1 Abs. 2 UmwStG ggf. zukünftig wieder eine Buchwertübertragung in Betracht. Die steuerliche "Teilglobalisierung" des Umwandlungssteuerrechts wurde gesellschaftsrechtlich noch nicht nachvollzogen.

Wurde der Verschmelzungsplan i. S. d. § 122c Abs. 4 UmwG für eine innereuropäische Verschmelzung nach § 122a UmwG indes noch vor Ablauf des Brexit-Übergangszeitraums notariell beurkundet und die Verschmelzung dann unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei weiteren Jahren, zur Registereintragung angemeldet, so kann sie gem. § 122 m UmwG n. F. handelsrechtlich in Deutschland noch wie eine "europäische" Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation durchgeführt werden. Dies schlägt – soweit anwendbar – dann über den aktuell noch gültigen § 1 Abs. 2 Satz 3 UmwStG n. F. auch auf das Umwandlungssteuerrecht durch (s. dazu bereits unter 2.1.2.1).

Angesichts der bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums aus dem Brexit-Austrittsabkommen fehlenden Mitwirkung des britischen Company House bei der Ausstellung von nach § 122l UmwG erforderlichen und dem Verschmelzungsantrag nach § 122l Abs. 1 UmwG beizufügenden Verschmelzungsbescheinigungen dürfte es in der Praxis allerdings kaum noch anhängige Fälle geben, in denen ein Verschmelzungsbeschluss noch notariell beurkundet wurde, bzw. ist es de lege lata schwer vorstellbar, wie es in diesen Fällen noch zu einer Eintragung in das deutsche Handelsregister kommen soll.

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