Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG erfordert eine Verschmelzung und ein Formwechsel auf eine Personengesellschaft zu steuerlichen Buchwerten u. a. die Beteiligung von Rechtsträgern, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR gegründet wurden und dort ihren satzungsmäßigen Sitz und Ort der Geschäftsleitung haben.

Nach dem Brexit bzw. dem Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist kann daher eine britische Gesellschaft de lege lata grundsätzlich nicht mehr übertragender oder übernehmender Rechtsträger eines gem. §§ 3 ff. oder 11 ff. UmwStG steuerneutralen Umwandlungsvorgangs sein (zu den praktischen Schwierigkeiten der Durchführung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder eines grenzüberschreitenden Formwechsels unter Beteiligung des britischen Companies House bereits vor dem Brexit vgl. Böttcher/Seeger, NWB vom 25.02.19, 552, 554; zum grenzüberschreitenden Formwechsel einer Limited auf eine deutsche GmbH s. a. Schrade, DStR 2018, 1898).

Allerdings gilt nach dem durch das Brexit-StBG neu eingefügten § 1 Abs. 2 Satz 3 UmwStG eine übertragende Gesellschaft, auf die der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des UmwG eingefügte § 122 m UmwG Anwendung findet, als eine derartige Gesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates der EU (s. o.).

Außerdem ist auf die durch das KöMoG vom 25.06.2021 vorgesehene Streichung der persönlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 UmwStG für Verschmelzungen und Ab- bzw. Aufspaltungen hinzuweisen, die bei entsprechender gesetzlicher Umsetzung, vorbehaltlich gesellschaftsrechtlicher Einschränkungen, künftig zu einer diesbezüglichen Erleichterung führen könnten.

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