In Umsetzung der zu Beginn genannten und weiterer EU-Richtlinien und der EuGH-Rechtsprechung zu den europäischen Grundfreiheiten nimmt das nationale Recht in zahlreichen Vorschriften Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder die steuerliche Ansässigkeit von Personen in einem EU- oder in einem EWR-Mitgliedstaat, oder auf die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zu einem Betriebsvermögen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat. Diese Tatbestandsmerkmale werden seit Ablauf des Brexit-Übergangszeitraums in Bezug auf Großbritannien nicht mehr erfüllt werden können, soweit nicht ausnahmsweise die Kapitalverkehrsfreiheit berührt ist und die Stand-Still-Klausel des Art. 64 AEUV nicht greift.
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