Aus den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Sevic, Cartesio und Vale wird allgemein geschlossen, dass die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften die Verschmelzungs-, Spaltungs- und Formwechselfreiheit für alle Rechtsformen einschließt (Schmidt, ZIP 2019, 1093).

Der europäische Gesetzgeber hat mit der Richtlinie (EU) 2019/2121, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 12.12.2019, die Gesellschaftsrechtsrichtlinie angepasst und einen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen geschaffen. Die Mitgliedstaaten haben drei Jahre Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Dies geht zurück auf einen Vorschlag der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2018, damals "Company Law Package" genannt. Neben einer Anpassung der Vorschriften für die grenzüberschreitende Verschmelzung wurden die formwechselnde Umwandlung und die Spaltung über die Grenze erstmals geregelt. Zudem wurde der Schutz von Minderheitsgesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmern harmonisiert (Teichmann, NZG 2019, 241 noch zu den Entwürfen).

Das Company Law Package bzw. die geänderte Gesellschaftsrichtlinie beinhalten allerdings keine Kodifizierung der genannten Maßnahmen für Personengesellschaften. Diese müssen sich damit für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel weiterhin auf die EuGH-Rechtsprechung berufen (Stelmaszczyk, GmbHR 2020, 61), soweit nicht die Mitgliedstaaten ihre Regelungen im Zuge der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht auch auf Personengesellschaften erstrecken (wie zuletzt geschehen, zumindest eingeschränkt, für grenzüberschreitende Verschmelzungen nach Deutschland durch das 4. UmwÄndG, s. Abschnitt 3.2).

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