Entsprechend der Beschlusskompetenz über Modernisierungsmaßnahmen als Spezialfall der baulichen Veränderung gem. § 20 WEG, haben die Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 5 WEG die Kompetenz, über die Verteilung der Kosten derartiger Maßnahmen ebenfalls mit einfacher Mehrheit abweichend vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu beschließen.

Der Wegfall der Sonderregelung des § 22 Abs. 2 WEG a. F. erleichtert im Ergebnis die Umsetzung von Modernisierungsmaßnahmen seit 1.12.2020. Ein Wohnungseigentümer ist im Rahmen einer Modernisierung seines Sondereigentums unter Eingriff in das Gemeinschaftseigentum nicht verpflichtet, den bestehenden Zustand zu optimieren. Solche Eingriffe sind z. B. trotz Entfernung des alten Estrichs kein erheblicher Eingriff in die Gebäudesubstanz. Es muss dann nur der Schallschutz zur Zeit der Errichtung des Gebäudes eingehalten werden.

 
Praxis-Beispiel

Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge

Nach erstmaliger Herstellung einer Ladeeinrichtung verlangt ein Wohnungseigentümer deren Modernisierung, da es inzwischen technische Weiterentwicklungen der Ladetechnik gab. Er stützt sein Verlangen auf § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG.

Die grundsätzliche Beschlusskompetenz zum Modernisieren der Ladetechnik in der WE-Anlage ist zu bejahen. Die Verteilung der Kosten derartiger Modernisierungsmaßnahmen inklusive der Folgekosten erfolgt nach § 21 WEG.

Im Übrigen handelt es sich bei den Kosten für die Nutzung der Wallbox und der neuen Ladestruktur nicht um Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern um solche, die allein durch die Nutzung im Bereich des Sondereigentums anfallen.[1] Wird im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Stromanbieter das Nutzungsentgelt nach Verbrauch und Grundgebühr erhoben, so entspricht nur eine entsprechende Verteilung auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ordnungsmäßiger Verwaltung.

[1] Vgl. BGH v. 25.9.2003, V ZB 21/03, NJW 2003 S. 3476 = NZM 2003 S. 952 für Kaltwasser.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge