(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft den Tarifausschuß zu einer Verhandlung über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ein und macht den Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger bekannt. 2Der Zeitpunkt der Verhandlung muß nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme (§ 4 Absatz 1 Satz 2[1] [Bis 30.06.2021: § 4 Abs. 1 Satz 2] ) liegen.

 

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Mitgliedern des Tarifausschusses von den Stellungnahmen Kenntnis.

 

(3) 1Den in § 5 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes[2] [Bis 30.06.2021: § 5 Abs. 2 TVG] Genannten ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der Tarifausschuß kann Äußerungen anderer zulassen. 2Die Äußerung in der Verhandlung setzt eine vorherige schriftliche Stellungnahme nicht voraus.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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