Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Mindestlohn, Gebäudereinigerhandwerk, Bundesrepublik, 29.10.2009 (AVE-Anfang: 10.03.2010; AVE-Ende: 31.12.2011)

Nummer: 21201.232

Klassifizierung: TV Mindestlohn

Fachbereich: Gebäudereinigerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 29. Oktober 2009

Vorgänger: 21201.227

AVE
AVE Anfang 10. März 2010
AVE Ende 31. Dezember 2011

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 37 vom 09. März 2010

Bemerkung

a) Der Mindestlohn-TV wurde durch die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung vom 3. März 2010 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung

vom 3. März 2010

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 29. Oktober 2009, abgeschlossen zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, einerseits, und der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. Januar 2010 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Arbeitsbedingungen zu gewähren.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Anlage (zu § 1)

Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 9. Oktober 2007

§ 1 Geltungsbereich

1. Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2. Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang*)) fallen. Ausgenommen sind Betriebe, die überwiegend Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich des Winterdienstes durchführen, soweit dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune übertragen ist; Entsprechendes gilt für die Stadtstaaten. Betriebe im Sinne des Tarifvertrages sind auch selbständige Betriebsabteilungen.

3. Persönlicher Geltungsbereich

Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

*) Maßgeblich ist die am 1. Januar 2010 geltende Fassung.

§ 2 Mindestlöhne

1. Die Mindestlöhne betragen

a) mit Wirkung ab 1. Januar 2010

  Lohngruppe 1 Lohngruppe 6
Im Gebiet der Bundesländer    
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein 8,40 EUR 11,13 EUR
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt 6,83 EUR 8,66 EUR

b) mit Wirkung ab 1. Januar 2011

  Lohngruppe 1 Lohngruppe 6
Im Gebiet der Bundesländer    
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein 8,55 EUR 11,33 EUR
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt 7,00 EUR 8,88 EUR.

2. Die Lohngruppen 1 und 6 umfassen ...

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