Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Sozialkassenverfahren, Gerüstbauerhandwerk, Bundesrepublik, 27.02.2020 i. d. F. vom 01.09.2021 (AVE-Anfang: 01.01.2022)

Nummer: 143000100132

Klassifizierung: TV Sozialkassenverfahren

Fachbereich: Gerüstbauerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 27. Februar 2020

Vorgänger: 1430001.00122

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2022

Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer B2 vom 21. Juli 2022
Bundesanzeiger Nummer B2 vom 14. Oktober 2022

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauer-Handwerk (VTV)

Vom 6. Juli 2022

Aufgrund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk (VTV) vom 27. Februar 2020 in der Fassung vom 1. September 2021

- kündbar mit Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember; erstmals zum 31. Dezember 2024 -

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und dem Bundesverband Gerüstbau e.V./der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk, Rösrather Straße 645, 51107 Köln,

mit Wirkung vom 1. Januar 2022 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich der Tarifverträge:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;

betrieblich:

Abschnitt I

a) Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
b) Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks die kaufmännische und/ oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt II

Ein Betrieb, soweit in ihm die in Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fällt grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Abschnitt I erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauer-Handwerks ausführt. Werden in einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.

Abschnitt III

Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.

persönlich: Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen:

  1. Die Allgemeinverbindlicherklärung der Regelung des § 1 Absatz 2 Abschnitt II Satz 3 des Tarifvertrags (Betrieblicher Geltungsbereich) wird in ihrer Wirkung auf eine Gesamtheit von Arbeitnehmern begrenzt, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betrieb...

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