Tarifverträge bestimmen ihren Geltungsbereich selbst, d. h. sie legen eigenständig fest, für welche Arbeitsverhältnisse sie Wirkung entfalten sollen.[1] Innerhalb des Geltungsbereichs wird üblicherweise nach zeitlichem, räumlichem, betrieblichem, fachlichem und persönlichem Geltungsbereich unterschieden.

Die Regelungen über den Geltungsbereich eines Tarifvertrags finden sich regelmäßig in seinem normativen Teil vor Beginn des eigentlichen Tarifinhalts oder in seinen Schlussbestimmungen am Ende des Tarifvertrags. Enthält ein Tarifvertrag ausnahmsweise keine oder nur unklare Angaben zu seinem Geltungsbereich, ist dieser ggf. durch Auslegung zu ermitteln.[2] Der Geltungsbereich wird durch die Tarifzuständigkeit der abschließenden Verbände begrenzt. Nur innerhalb der durch die Verbandssatzung gezogenen Grenzen können Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände wirksam Tarifverträge abschließen. Der Geltungsbereich eines Tarifvertrags kann nicht rückwirkend verändert[3] oder aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen zur Vermeidung einer Tariflücke ausgedehnt werden.[4]

Die grundsätzlich bestehende Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien bei der Festlegung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags wird nach allgemeinen Regeln durch höherrangiges Recht begrenzt. Insbesondere müssen Diskriminierungsverbote beachtet werden, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht und der Verfassung ergeben. Als unwirksam angesehen worden sind z. B. die Herausnahme von Lektoren[5], Teilzeitbeschäftigten[6] und Werkstudenten[7] aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags.

 
Praxis-Beispiel

Als unwirksam angesehen worden sind z. B. die Herausnahme von Lektoren[8], Teilzeitbeschäftigten[9] und Werkstudenten[10] aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags.

Im Verhältnis von 2 zeitlich aufeinander folgenden Tarifverträgen gilt das sog. Ablösungsprinzip. Gilt für einen Betrieb nicht nur ein Tarifvertrag, so ist die bestehende Mehrheit von Tarifverträgen nach besonderen Konkurrenzgrundsätzen aufzulösen.

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