Die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags endet
- durch Aufhebung durch die zuständige Behörde (Beispiel: Aufhebung im öffentlichen Interesse, § 5 Abs. 5 TVG)
- durch Zeitablauf, z. B. wenn die Allgemeinverbindlicherklärung nur für einen zeitlich festgelegten Zeitraum ausgesprochen worden ist oder
- bei Beendigung des Tarifvertrags.
Nach Ende der Allgemeinverbindlichkeit gelten die bisherigen Tarifnormen für die nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse bis zu einer anderen "Abmachung" kraft Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) weiter.[1] Als andere Abmachung kommen ein anderer für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag[2], eine Betriebsvereinbarung oder eine individualrechtliche Absprache in Betracht. Bisherige vertragliche Vereinbarungen, die hinter dem kraft Nachwirkung geltenden Tarifinhalt zurückbleiben, leben im Nachwirkungszeitraum nicht wieder auf.[3]
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