Das LG ist der Ansicht, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe die Kosten zu tragen! Denn die Klage sei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zulässig und begründet gewesen. Jeder Wohnungseigentümer habe einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes und Behandlung in der nächsten ordentlichen Versammlung, wenn sachliche Gründe vorlägen, den Gegenstand zu erörtern und zum Gegenstand der Abstimmung zu machen (Hinweis auf BGH, Urteil v. 23.2.2018, V ZR 101/16, Rn. 62). Der Einladende habe grundsätzlich kein Recht, den gewünschten Tagesordnungspunkt auf Notwendigkeit/Richtigkeit/Sachlichkeit zu prüfen.

Wenn das Ziel eines Wohnungseigentümers allerdings darin bestehe, durch seinen Antrag oder durch eine Vielzahl von Anträgen einen ordnungsmäßigen Ablauf der Versammlung der Eigentümer zu gefährden oder die Versammlung ihres Zweckes zu berauben, sei sein Vorgehen nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Der in Aussicht genommene Beschluss dürfe außerdem nicht von vornherein rechtswidrig und also unter allen Umständen anfechtbar sein. Diese Ausnahmen lägen nicht vor.

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