Leitsatz

Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Kur-Café im Untergeschoss als Weinstube" ist der Betrieb eines Speiselokals und eines Pilslokals mit Musikunterhaltung nicht vereinbar.

 

Fakten:

Bei der Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung handelt es sich stets um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Zulässig ist dabei grundsätzlich auch eine andere Nutzung, sofern diese nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung. Wird nun aber ein Teileigentum zweckwidrig genutzt, kann ein anderer Wohnungs- oder Teileigentümer Unterlassung dieser Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 WEG verlangen. Ein derartiger Unterlassungsanspruch war im vorliegenden Fall gegeben. Nach gerichtlicher Auslegung der Zweckbestimmung war mit dem Begriff "Weinstube" eine Gaststätte zulässig, in der in erster Linie Wein an Gäste eher gesetzteren Alters ausgeschenkt wird, die das Lokal vorwiegend in den Abendstunden zum geselligen Gespräch aufsuchen und allenfalls leise Hintergrundmusik schätzen. Hiernach war jedenfalls der Betrieb eines bis 1 Uhr nachts geöffneten Pils-Pub mit lauter Musik nicht zulässig.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 28.09.2000, 2Z BR 55/00

Fazit:

Im Rahmen von Unterlassungsansprüchen wird seitens des Verpflichteten i.d.R. eine Anspruchsverwirkung geltend gemacht. Eine Verwirkung setzt aber insbesondere voraus, dass der Unterlassungsadressat mit der Geltendmachung entsprechender Ansprüche nicht zu rechnen braucht. Dies ist aber grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn eine bestimmte Nutzung mehrfach Gegenstand von Beschwerden war.

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