Leitsatz

Die Parteien hatten für die Zeit ab September 2010 beiderseitig auf Unterhalt verzichtet. Das erstinstanzliche Gericht berücksichtigte dies bei seiner Streitwertfestsetzung unter Hinweis darauf, die Parteien hätten einen "Mehrvergleich" abgeschlossen.

Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Beschwerde, die erfolgreich war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG distanzierte sich von der Auffassung des AG, wonach zwischen den Parteien ein "Mehrvergleich" abgeschlossen worden sei, der die eigenständige Festsetzung eines Streitwerts rechtfertige. Der beiderseitige Unterhaltsverzicht für die Zeit ab September 2010 habe für beide Parteien bloß deklaratorischen Charakter und keinen eigenen Regelungsinhalt.

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei durch eine vorherige vergleichsweise Festlegung ohnehin bis zum 31.8.2010 befristet. Ein - weiterer Verzicht - ab September 2010 gehe daher ohnehin ins Leere und bestätige lediglich die zuvor getroffene Vereinbarung.

Hinsichtlich des Beklagten sei nicht zu erkennen, dass dieser zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses - noch - in der Lage gewesen wäre, seinerseits für die Zeit ab September 2010 Unterhalt von der Klägerin zu verlangen. Die Ehe der Parteien sei am 18.1.2007 rechtskräftig geschieden worden, zurzeit des Vergleichsabschlusses am 22.10.2008 seien daher ca. 1 3/4 Jahr vergangen gewesen, ohne dass der Beklagte Unterhaltsansprüche geltend gemacht hätte. Im Übrigen sei durch den Ausschluss einer Abänderungsmöglichkeit in dem Vergleich es für den voll erwerbstätigen Beklagten auch für die Zeit bis August 2010 ohnehin nicht möglich gewesen, seinerseits Unterhaltsansprüche ggü. der Klägerin geltend zu machen.

Für den bloß deklaratorischen gegenseitigen Unterhaltsverzicht rechtfertige sich die Festsetzung eines eigenständigen Streitwertes nicht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2009, II-8 WF 38/09

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge