Leitsatz

Bei mehreren Klägern entspricht der Verkehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts bildet, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer. Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen.

 

Normenkette

GKG § 49a Abs. 1 Satz 3 und Satz 2

 

Das Problem

In einem Revisionsverfahren ist zu klären, wie der Begriff "Kläger" i.S.v. § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG zu verstehen ist, wenn mehrere Wohnungseigentümer klagen:

  • Nach einer Ansicht ist insoweit der höchste Einzelverkehrswert heranzuziehen.
  • Nach anderer Ansicht ist hingegen der niedrigste Einzelverkehrswert heranzuziehen.
  • Nach einer dritten Ansicht sind in einem die Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller Kläger zu addieren.
 

Die Entscheidung

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sind nach einer Auslegung die Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller Kläger zu addieren (Hinweis u.a. auf Toussaint in BeckOK Kostenrecht, Stand 1.12.2018, § 49a GKG Rn. 22). So liege es auch bei § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG. Denn dort bestimme sich die Wertgrenze des bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen.

 

Kommentar

Anmerkung

Im Rahmen der Entscheidung äußert sich der BGH auch zur Frage, was ein Wohnungseigentümer zum Verkehrswert vortragen muss. Als ungeeignet bezeichnet er es insoweit, wenn ein Wohnungseigentümer sich auf die "Einschätzung" eines Sachverständigenbüros für die Bewertung von Immobilien und Grundstücken aus dem Jahr 2009 bezieht, wenn das Jahr 2014 maßgeblich ist.

Was ist für den Verwalter wichtig?

Das Gericht muss den gemäß § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen. Da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 21.03.2019, V ZR 120/17

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